Verbandkasten im Betrieb Verbandkasten im Betrieb richtig wählen, aufhängen und aktuell halten
Warum muss jeder Betrieb einen Verbandkasten bereithalten?
Ein Verbandkasten im Betrieb ist Pflicht, sobald ihr Beschäftigte habt. Wie viele Kästen ihr braucht, hängt von der Betriebsart und der Zahl der Beschäftigten ab: In Büros und Läden reicht bis 50 Beschäftigte ein kleiner Verbandkasten, in Werkstätten und Produktionsbetrieben nur bis 20.1 Dazu kommen klare Regeln für Standort, Kennzeichnung und regelmäßige Kontrolle.
In der Praxis scheitert es selten am Kauf, sondern an drei typischen Fehlern. Der Kasten steht im Keller oder im abgeschlossenen Chefbüro, wo ihn im Notfall niemand findet. Die Kompressen darin sind seit Jahren abgelaufen, weil nie jemand nachgesehen hat. Und der Betrieb ist gewachsen, aber es hängt immer noch derselbe kleine Kasten in der Teeküche wie zur Gründung. Alle drei Fehler lassen sich mit wenig Aufwand abstellen, wenn ihr wisst, was die Vorschriften verlangen.
Die Pflicht ergibt sich aus zwei Regelwerken. Die Arbeitsstättenverordnung verlangt, dass ihr Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe zur Verfügung stellt und regelmäßig auf Vollständigkeit und Verwendungsfähigkeit prüfen lasst.2 Die Unfallverhütungsvorschrift der Berufsgenossenschaften, die DGUV Vorschrift 1, sagt in § 25 Abs. 2 ausdrücklich, wie das Material bereitzuhalten ist:
„Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Mittel zur Ersten Hilfe jederzeit schnell erreichbar und leicht zugänglich in geeigneten Behältnissen, gegen schädigende Einflüsse geschützt, in ausreichender Menge bereitgehalten sowie rechtzeitig ergänzt und erneuert werden.“
§ 25 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1 · Mustertext 2013, VBG-Fassung
Wie das konkret aussieht, beschreibt die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A4.3 „Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe“. Sie stammt aus dem Jahr 2010 und wurde zuletzt im November 2024 geändert.3 Haltet ihr euch an die ASR, gilt die Vermutung, dass ihr die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung erfüllt. Weicht ihr ab, müsst ihr auf anderem Weg denselben Schutz erreichen.4 Für einen kleinen Betrieb ist der Weg über die ASR deshalb fast immer der einfachste.
Gut zu wissen
Dieser Beitrag dreht sich nur um das Material. Wie viele Ersthelfer ihr braucht, wie die Ausbildung läuft und was ihr dokumentieren müsst, steht in unserem Beitrag Ersthelfer, Ausbildung und Dokumentation im Betrieb.
Wie viele Verbandkästen braucht euer Betrieb?
Die Mindestzahl steht in Tabelle 1 der ASR A4.3. Entscheidend sind zwei Fragen: Ist euer Betrieb ein Verwaltungs- oder Handelsbetrieb, oder ein Herstellungs-, Verarbeitungs- oder vergleichbarer Betrieb? Und wie viele Beschäftigte habt ihr?1
Mindestzahl der Verbandkästen nach ASR A4.3, Tabelle 1:1
| Betriebsart | Beschäftigte | Verbandkästen |
|---|---|---|
| Verwaltungs- und Handelsbetriebe | 1 bis 50 | 1 kleiner |
| Verwaltungs- und Handelsbetriebe | 51 bis 300 | 1 großer |
| Verwaltungs- und Handelsbetriebe | 301 bis 600 | 2 große |
| Verwaltungs- und Handelsbetriebe | je 300 weitere | 1 großer zusätzlich |
| Herstellungs-, Verarbeitungs- und vergleichbare Betriebe | 1 bis 20 | 1 kleiner |
| Herstellungs-, Verarbeitungs- und vergleichbare Betriebe | 21 bis 100 | 1 großer |
| Herstellungs-, Verarbeitungs- und vergleichbare Betriebe | 101 bis 200 | 2 große |
| Herstellungs-, Verarbeitungs- und vergleichbare Betriebe | je 100 weitere | 1 großer zusätzlich |
Ein großer Verbandkasten darf durch zwei kleine ersetzt werden.1 Das ist oft die praktischere Lösung, weil ihr das Material dann auf zwei Stellen verteilen könnt. Ein paar Beispiele zeigen, wie unterschiedlich das Ergebnis ausfällt:
- Architekturbüro mit 14 Leuten: Verwaltungsbetrieb, also ein kleiner Verbandkasten. Sitzt das Modellbauteam in einem Nebengebäude, das mehr als 100 Meter Weg entfernt ist, braucht es dort einen eigenen Kasten.
- Kfz-Werkstatt mit 25 Beschäftigten: Ordnet ihr die Werkstatt den Herstellungs-, Verarbeitungs- und vergleichbaren Betrieben zu, braucht ihr ab 21 Beschäftigten einen großen Verbandkasten oder zwei kleine, etwa einen in der Halle und einen im Büro. Bei Zweifeln an der Einordnung fragt ihr eure Fachkraft für Arbeitssicherheit.
- Fahrradladen mit Werkstatt und 8 Leuten: Hier reicht nach beiden Spalten der Tabelle ein kleiner Verbandkasten. Sind Laden und Werkstatt räumlich getrennt, ist ein zweiter Kasten trotzdem sinnvoll.
- Messebauer mit Teams beim Aufbau: Für Beschäftigte im Außendienst darf der Kfz-Verbandkasten als kleiner Verbandkasten gelten.1 Der Kasten im Transporter kann also bei der Montage als kleiner Kasten zählen, ersetzt aber nicht den Kasten in der eigenen Werkstatt.
Für Baustellen und baustellenähnliche Einsätze gelten engere Werte als für feste Betriebsstätten.5 Wer regelmäßig dort arbeitet, sollte die Zahl gemeinsam mit seiner Fachkraft für Arbeitssicherheit prüfen.
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Was gehört nach DIN 13157 und DIN 13169 in den Verbandkasten?
Für den Inhalt gibt es zwei Normen. Der kleine Verbandkasten heißt nach DIN 13157 „Verbandkasten C“, der große nach DIN 13169 „Verbandkasten E“.5 Beide Normen sind im November 2021 neu erschienen und ersetzen die Fassungen von 2009.67 Dabei ist kein Material weggefallen. Neu dazugekommen sind Gesichtsmasken mindestens vom Typ I nach DIN EN 14683, Feuchttücher zur Reinigung unverletzter Haut und mehr Pflaster, weil diese am häufigsten verbraucht werden.6
Die ASR A4.3 nennt in ihrer Tabelle 2 die Mindestausstattung, die in Arbeitsstätten bereitzuhalten ist, jeweils mit Stückzahl für den kleinen und den großen Kasten.1 Dazu gehören unter anderem:
- Pflaster und Wundschnellverbände in verschiedenen Größen, auch für Finger und Fingerkuppen
- Verbandpäckchen, Kompressen und Verbandtuch für größere Wunden
- Fixierbinden und Dreiecktücher zum Befestigen und Ruhigstellen
- Rettungsdecke, Kälte-Sofortkompresse und Augenkompressen
- Schere, Folienbeutel, Vliesstoff-Tücher und medizinische Einmalhandschuhe
- Erste-Hilfe-Broschüre und Inhaltsverzeichnis
Wer einen Verbandkasten nach der aktuellen DIN kauft oder einen vorhandenen Kasten mit den neuen Teilen ergänzt, ist auf der sicheren Seite. Für ältere Kästen empfiehlt die DGUV, sie bei der nächsten Überprüfung um die neuen Materialien zu ergänzen.6
Praxistipp
Je nach Gefährdungsbeurteilung kann zusätzliches Material nötig sein, zum Beispiel ein automatisierter externer Defibrillator oder Gegenmittel bei Vergiftungsgefahr.5 Die ASR A4.3 sieht solche ergänzenden Mittel ausdrücklich vor.1 Klärt das mit eurem Betriebsarzt.
In einer Steuerkanzlei wird das selten nötig sein. In einem Labor, einer Druckerei mit Lösemitteln oder einer Schlosserei mit Augenverletzungsgefahr sieht das anders aus. Hier zeigt sich, warum der Verbandkasten in die Gefährdungsbeurteilung gehört und nicht nur auf die Einkaufsliste.
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Wo hängt der Verbandkasten und wie kennzeichnet ihr ihn?
Verbandkästen müssen überall dort bereitstehen, wo die Arbeitsbedingungen es erfordern. Die ASR A4.3 nennt dafür eine feste Grenze: Sie sind so zu verteilen, dass sie höchstens 100 Meter Wegstrecke oder eine Geschosshöhe entfernt sind.1 Eine Sprachschule, die sich über mehrere Etagen verteilt, kommt deshalb oft nicht mit einem Kasten aus, auch wenn die Beschäftigtenzahl nach Tabelle 1 nur einen ergibt.
Beim Standort zählen zwei Dinge gleichzeitig. Das Material muss vor Verunreinigung, Nässe und hohen Temperaturen geschützt sein, aber jederzeit leicht zugänglich bleiben.1 Die Abstellkammer neben der Heizung scheidet damit genauso aus wie der Schrank, zu dem nur die Geschäftsführung einen Schlüssel hat. Gut geeignet sind Flure, Teeküchen oder der Empfang, solange dort nicht gerade das Spülbecken direkt darunter tropft.
Damit jeder den Kasten findet, kennzeichnet ihr den Aufbewahrungsort nach der ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“.8 Das Zeichen für Erste Hilfe ist das weiße Kreuz auf grünem Grund, das Rettungszeichen E003.9 Außerdem gehört der Standort in den Aushang zur Ersten Hilfe. Die VBG-Vorlage „Notfall-Rufnummern – Verhalten bei Unfällen“ hat dafür ein eigenes Feld.10 In der jährlichen Unterweisung erfahren neue und alte Kollegen, wo der Kasten hängt.11
Achtung
Ein Kfz-Verbandkasten im Privatwagen eines Beschäftigten ersetzt kein Erste-Hilfe-Material im Betrieb. Er zählt nur bei Tätigkeiten im Außendienst als kleiner Verbandkasten, und dann muss er für die Beschäftigten auch tatsächlich erreichbar sein.
Wer kontrolliert den Verbandkasten und wie oft?
Die Verantwortung liegt bei euch als Arbeitgeber. Ihr müsst die Mittel zur Ersten Hilfe regelmäßig auf Vollständigkeit und Verwendungsfähigkeit prüfen lassen.2 Verbrauchtes, unbrauchbares oder abgelaufenes Material ersetzt ihr. Die ASR A4.3 nennt dafür ausdrücklich den Ablauf des Verfallsdatums.1 Eine feste Frist wie „alle drei Monate“ schreiben weder Verordnung noch ASR vor. Die VBG empfiehlt, die Fristen für die Kontrolle und die verantwortlichen Personen festzulegen.10
Die Kontrolle selbst könnt ihr delegieren. Im Callcenter übernimmt das vielleicht die Teamleitung, in einer Hausverwaltung die Assistenz am Empfang, in der Tischlerei der Meister. Wer Arbeitsschutzaufgaben dauerhaft an eine Person gibt, sollte das schriftlich übertragen, denn so sieht es das Arbeitsschutzgesetz für die Übertragung von Pflichten vor.12 Eure Kontrollpflicht als Arbeitgeber bleibt trotzdem bestehen.
Bußgeld
Wer ein Mittel zur Ersten Hilfe nicht zur Verfügung stellt, handelt nach § 9 Abs. 1 Nr. 8 ArbStättV ordnungswidrig, vorsätzlich oder fahrlässig.13 Die Arbeitsschutzbehörde kann dafür eine Geldbuße bis zu 5.000 Euro verhängen.14 Die Pflichten aus § 25 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1 zum Bereithalten des Materials stehen dagegen nicht im Bußgeldkatalog der Unfallverhütungsvorschrift.15
Eine Kontrolle dauert keine fünf Minuten, wenn sie eingespielt ist. Das Inhaltsverzeichnis im Deckel dient dabei als Prüfliste. Nach jedem Einsatz kommt ein kurzer Blick dazu, denn wer ein Pflaster herausnimmt, denkt selten daran, Ersatz zu bestellen. Die folgenden Schritte haben sich bewährt.
So haltet ihr eure Verbandkästen in fünf Schritten aktuell
Am besten verbindet ihr die Kontrolle mit Terminen, die ohnehin im Kalender stehen, etwa der jährlichen Unterweisung oder der Begehung mit eurer Fachkraft für Arbeitssicherheit. Wenn der Betrieb wächst oder umzieht, gehört die Frage nach Zahl und Standort der Verbandkästen sofort mit auf die Liste.
Wie bringt ihr Verbandkasten und Erste Hilfe ohne Umwege in Ordnung?
Der Verbandkasten ist ein kleiner Baustein, an dem man schnell sieht, ob die Arbeitsschutzorganisation eines Betriebs funktioniert. Ob Zahl, Standort und Ausstattung zu euren Arbeitsplätzen passen, klärt sich am besten in der Gefährdungsbeurteilung. Dort setzen wir bei der Deutschen Mittelstandsschutz an: Wir bestellen mit euch Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt, erstellen die Gefährdungsbeurteilung mit unserer Software SMART CAMPUS und schauen danach gemeinsam, was euer Betrieb darüber hinaus braucht. Keine Überberatung, sondern Schritt für Schritt.
In einer kostenlosen Erstberatung von etwa 30 Minuten klären wir, wo ihr steht.
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FAQ zum Thema "Verbandkasten im Betrieb"
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Ist ein Verbandkasten im Betrieb Pflicht?
Ja. Nach § 4 Abs. 5 ArbStättV und § 25 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1 müsst ihr Mittel zur Ersten Hilfe bereithalten, sobald ihr Beschäftigte habt. Wie viele Verbandkästen nötig sind, regelt die ASR A4.3.
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Wie viele Verbandkästen braucht ein Betrieb?
Verwaltungs- und Handelsbetriebe brauchen bis 50 Beschäftigte einen kleinen Verbandkasten, von 51 bis 300 einen großen. Herstellungs- und Verarbeitungsbetriebe brauchen bis 20 Beschäftigte einen kleinen, von 21 bis 100 einen großen Kasten. Ein großer Kasten kann durch zwei kleine ersetzt werden.
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Welche DIN gilt für den Verbandkasten im Betrieb?
Der kleine Verbandkasten richtet sich nach DIN 13157, der große nach DIN 13169. Beide Normen sind aktuell in der Ausgabe November 2021 gültig. Neu darin sind unter anderem Gesichtsmasken, Feuchttücher und mehr Pflaster.
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Was passiert mit Verbandkästen nach der alten DIN von 2009?
Die DGUV empfiehlt, vorhandene Kästen bei der nächsten Überprüfung um die neuen Materialien der Ausgabe 2021 zu ergänzen, also um Gesichtsmasken, Feuchttücher und zusätzliche Pflaster. Die Mindestausstattung nach Tabelle 2 der ASR A4.3 muss in jedem Fall vollständig sein.
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Wie weit darf der Verbandkasten vom Arbeitsplatz entfernt sein?
Höchstens 100 Meter Wegstrecke oder eine Geschosshöhe (ASR A4.3, Abschnitt 4 Abs. 3). Bei mehreren Etagen braucht ihr deshalb oft mehr Kästen, als die Tabelle nach Beschäftigtenzahl ergibt.
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Wie oft muss der Verbandkasten kontrolliert werden?
Eine feste Frist gibt es nicht. Die Arbeitsstättenverordnung verlangt eine regelmäßige Prüfung auf Vollständigkeit und Verwendungsfähigkeit. Legt einen festen Rhythmus und eine verantwortliche Person fest und füllt nach jeder Entnahme nach.
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Darf abgelaufenes Verbandmaterial im Verbandkasten bleiben?
Nein. Nach ASR A4.3 ist Erste-Hilfe-Material nach Ablauf des Verfallsdatums, nach Verbrauch oder bei Unbrauchbarkeit zu ergänzen oder zu ersetzen.
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Zählt der Kfz-Verbandkasten als Verbandkasten im Betrieb?
Nur im Außendienst. Dort darf der Kfz-Verbandkasten als kleiner Verbandkasten gelten. Für die Betriebsstätte selbst braucht ihr eigene Verbandkästen nach ASR A4.3.
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Was droht, wenn kein Verbandkasten vorhanden ist?
Wer kein Mittel zur Ersten Hilfe zur Verfügung stellt, handelt nach § 9 Abs. 1 Nr. 8 ArbStättV ordnungswidrig. Die Geldbuße kann bis zu 5.000 Euro betragen (§ 25 ArbSchG).
Quellen
- ASR A4.3 Abschnitt 4 – Mittel zur Ersten Hilfe (BGN-Vorschriftensammlung) ↩
- § 4 ArbStättV – Besondere Anforderungen an das Betreiben von Arbeitsstätten ↩
- ASR A4.3 – Ausgabe Dezember 2010, zuletzt geändert GMBl 2024 S. 914 ↩
- § 3a ArbStättV – Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten ↩
- DGUV Fachbereich Erste Hilfe – Erste-Hilfe-Material ↩
- DGUV – Aktualisierte DIN-Normen für Verbandkästen im Betrieb ↩
- DIN Media – DIN 13157:2021-11 Verbandkasten C ↩
- ASR A4.3 Abschnitt 7 – Kennzeichnung ↩
- DGUV Fachbereich Erste Hilfe – Kennzeichnung von Erste-Hilfe-Einrichtungen ↩
- VBG Praxis Kompakt – Erste Hilfe und Brandschutz ↩
- DGUV Information 204-022 – Erste Hilfe im Betrieb ↩
- § 13 ArbSchG – Verantwortliche Personen ↩
- § 9 ArbStättV – Straftaten und Ordnungswidrigkeiten ↩
- § 25 ArbSchG – Bußgeldvorschriften ↩
- DGUV Vorschrift 1 – VBG-Fassung ↩
- § 2 ArbStättV – Begriffsbestimmungen ↩
- BAuA – Ortsflexibles Arbeiten ↩
- BMAS – Homeoffice ↩
- VBG – Mobiles Arbeiten ↩
- § 3 ArbSchG – Grundpflichten des Arbeitgebers ↩
- § 5 ArbSchG – Beurteilung der Arbeitsbedingungen ↩
- § 1 ArbStättV – Ziel, Anwendungsbereich ↩
- § 12 ArbSchG – Unterweisung ↩
- DGUV Vorschrift 1 – Grundsätze der Prävention ↩
- § 3 ArbZG – Arbeitszeit der Arbeitnehmer ↩
- § 5 ArbZG – Ruhezeit ↩
- § 16 ArbZG – Aushang und Arbeitszeitnachweise ↩
- § 8 SGB VII – Arbeitsunfall ↩
- § 87 BetrVG – Mitbestimmungsrechte ↩
- § 5 ASiG – Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit ↩
- DGUV Vorschrift 2 – Mustertext 2024 ↩
- § 19 ASiG – Überbetriebliche Dienste ↩
- DGUV Vorschrift 2 – VBG-Fassung (ab 01.12.2025) ↩
- § 2 ASiG – Bestellung von Betriebsärzten ↩
- VBG – Die neue DGUV Vorschrift 2 ↩
- BGW magazin 2/2025 – Sifa werden ↩
- VBG – FAQ Seminare ↩
- § 8 ASiG – Unabhängigkeit bei der Anwendung der Fachkunde ↩
- § 9 ASiG – Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat ↩
- § 12 ASiG – Behördliche Anordnungen ↩
- § 20 ASiG – Ordnungswidrigkeiten ↩
- § 12 BetrSichV – Unterweisung und besondere Beauftragung von Beschäftigten ↩
- § 14 GefStoffV – Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten ↩
- § 6 GefStoffV – Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung ↩
- TRGS 555 – Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten (Fassung 20.04.2017) ↩
- § 14 BioStoffV – Betriebsanweisung und Unterweisung der Beschäftigten ↩
- DGUV Information 211-010 – Sicherheit durch Betriebsanweisungen ↩
- VBG – Betriebsanweisungen (Zeitarbeit) ↩
- VBG – Muster-Betriebsanweisung Reinigungs- und Pflegemittel ↩
- § 22 BetrSichV – Ordnungswidrigkeiten ↩
- § 22 GefStoffV – Ordnungswidrigkeiten ↩
- § 26 ChemG – Bußgeldvorschriften ↩
- LASI LV 62 – Bußgeldkataloge zur Betriebssicherheitsverordnung ↩
- § 3 BetrSichV – Gefährdungsbeurteilung ↩
- § 2 BetrSichV – Begriffsbestimmungen ↩
- § 4 BetrSichV – Grundpflichten des Arbeitgebers ↩
- TRBS 1201 – Anforderungen an Prüfungen und Kontrollen ↩
- § 14 BetrSichV – Prüfung von Arbeitsmitteln ↩
- VBG – Organisationshilfe Prüfungen von Anlagen, Geräten und Arbeitsmitteln ↩
- DGUV Information 208-016 – Prüfung und Instandhaltung von Leitern und Tritten ↩
- DGUV Regel 108-007 – Lagereinrichtungen und -geräte ↩
- DGUV Sachgebiet Lagereinrichtungen – FAQ zur Regalprüfung ↩
- BGW – Ausstattung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern ↩
- DGUV Vorschrift 3 – § 5 Prüfungen mit Durchführungsanweisung ↩
- TRBS 1201 – Personen, die Prüfungen oder Kontrollen durchführen ↩
- § 6 ASiG – Aufgaben der Fachkräfte für Arbeitssicherheit ↩
- VBG – Neuer Schwellenwert für Sicherheitsbeauftragte ↩
- § 22 SGB VII – Sicherheitsbeauftragte ↩
- Bundestag – Drucksache 21/4981 ↩
- DGUV Regel 100-001, Kapitel 4 (BGN) ↩
- § 209 SGB VII – Bußgeldvorschriften ↩
- DGUV Sachgebiet Sicherheitsbeauftragte – FAQ ↩
- VBG – Sicherheitsbeauftragte im Unternehmen ↩
- § 23 SGB VII – Aus- und Fortbildung ↩
- § 11 ASiG – Arbeitsschutzausschuss ↩
- § 9 OWiG – Handeln für einen anderen ↩
- VBG – Organisationshilfe Pflichtenübertragung (Stand März 2026) ↩
- BG Verkehr – Pflichtenübertragung, Informationen für Arbeitgeber ↩
- § 7 ArbSchG – Übertragung von Aufgaben ↩
- § 130 OWiG – Verletzung der Aufsichtspflicht ↩
- § 1 ASiG – Grundsatz ↩
- DGUV – Aktualisierte DGUV Vorschrift 2 tritt schrittweise in Kraft ↩
- BGW – überarbeitete DGUV Vorschrift 2 in Kraft ↩
- BG BAU – DGUV Vorschrift 2 ab 2027 ↩
- BMAS – Das ändert sich im neuen Jahr (2025) ↩
- Bundesfamilienministerium – Mutterschutzanpassungsgesetz ↩
- § 3 MuSchG – Schutzfristen ↩
- DGUV Regel 100-001 (Ausgabe 2025) ↩
- § 21 ArbSchG – Zuständige Behörden ↩
- BMAS – Arbeitsschutz: Zukunftsfähigkeit stärken, Wirtschaft entlasten ↩
- § 6 ArbStättV – Unterweisung der Beschäftigten ↩
- § 29 JArbSchG – Unterweisung über Gefahren ↩
- § 22 ArbSchG – Befugnisse der zuständigen Behörden ↩
- § 17 OWiG – Höhe der Geldbuße ↩
- § 19 SGB VII – Befugnisse der Aufsichtspersonen ↩
- § 26 ArbSchG – Strafvorschriften ↩
- § 23 BetrSichV – Straftaten ↩
- § 229 StGB – Fahrlässige Körperverletzung ↩
- § 222 StGB – Fahrlässige Tötung ↩
- § 30 OWiG – Geldbuße gegen juristische Personen ↩
- § 104 SGB VII – Haftungsbeschränkung der Unternehmer ↩
- § 105 SGB VII – Haftungsbeschränkung anderer im Betrieb tätiger Personen ↩
- § 110 SGB VII – Haftung gegenüber den Sozialversicherungsträgern ↩
- § 6 ArbSchG – Dokumentation ↩
- § 10 ArbSchG – Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen ↩
- VBG – Brandschutz ↩
- DGUV Vorschrift 3 – Elektrische Anlagen und Betriebsmittel ↩
- BG ETEM – Prüfung elektrischer Betriebsmittel ↩
- Anhang ArbMedVV – Anlässe der Vorsorge ↩
- § 5 ArbMedVV – Angebotsvorsorge ↩
- § 4 ArbMedVV – Pflichtvorsorge ↩
- § 3 ArbMedVV – Allgemeine Pflichten des Arbeitgebers ↩
- § 26 MuSchG – Aushang des Gesetzes ↩
- § 193 SGB VII – Anzeigepflicht bei Unfällen ↩
- DGUV Vorschrift 1 – Grundsätze der Prävention ↩