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Pflichtenübertragung Arbeitsschutzpflichten richtig übertragen und trotzdem den Überblick behalten

Ihr könnt Aufgaben im Arbeitsschutz an Standort-, Projekt- oder Werkstattleiter abgeben, aber nicht jede Verantwortung. Wir zeigen euch, was sich übertragen lässt, welche Voraussetzungen gelten, was in eine schriftliche Pflichtenübertragung gehört und warum Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt nur beraten.

ca. 9 Min. Lesezeit Aktualisiert:

Wer ist im Betrieb für den Arbeitsschutz verantwortlich?

Eine Pflichtenübertragung im Arbeitsschutz verteilt Aufgaben auf mehrere Schultern, die Verantwortung als Ganzes nimmt sie euch aber nicht ab. Ihr dürft zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich beauftragen, Aufgaben in eigener Verantwortung zu erledigen. Auswahl, Organisation und Kontrolle bleiben bei euch.

Der Wunsch dahinter ist verständlich. Der Inhaber eines Wachdienstes mit 40 Beschäftigten in wechselnden Objekten kann nicht jede Nacht selbst nachsehen, ob die Taschenlampen funktionieren, die Alleinarbeit abgesichert ist und neue Kräfte eingewiesen wurden. Er möchte das an seine Objektleiter abgeben und sich um Kunden und Dienstpläne kümmern. Die Realität sieht anders aus. Ohne schriftliche Beauftragung bleibt formal alles an ihm hängen. Mit einer sauberen Beauftragung ist er zwar entlastet, bekommt aber eine neue Aufgabe dazu, nämlich die Aufsicht über seine Beauftragten.

Wer überhaupt verantwortlich ist, regelt § 13 Abs. 1 ArbSchG. Neben dem Arbeitgeber sind das der gesetzliche Vertreter, das vertretungsberechtigte Organ einer juristischen Person, also etwa der Geschäftsführer einer GmbH, der vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft und Personen, die mit der Leitung eines Unternehmens oder Betriebes beauftragt sind, jeweils im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse. Dazu kommen Personen, die nach § 13 Abs. 2 oder nach einer Unfallverhütungsvorschrift verpflichtet wurden.12

Gut zu wissen

Im Bußgeldrecht zieht § 9 Abs. 2 OWiG nach. Wer ausdrücklich beauftragt ist, Aufgaben des Inhabers in eigener Verantwortung wahrzunehmen, muss sich Pflichten, die eigentlich den Betrieb treffen, selbst zurechnen lassen.76 Eure Beauftragten sollten also wissen, worauf sie sich einlassen.

Für einen kleinen Betrieb heißt das: Solange der Inhaber alles selbst erledigt, braucht er keine Pflichtenübertragung. Sobald Standorte, Baustellen oder Schichten dazukommen, die er nicht selbst im Blick haben kann, lohnt es sich, Zuständigkeiten schriftlich zu verteilen. Wie das geht, regeln § 13 Abs. 2 ArbSchG und § 13 DGUV Vorschrift 1.

Welche Aufgaben im Arbeitsschutz lassen sich übertragen?

Übertragen könnt ihr fast alles, was im Alltag anfällt. Die VBG nennt in ihrer Organisationshilfe zur Pflichtenübertragung unter anderem diese Aufgabenbereiche:77

  • Gefährdungsbeurteilung durchführen
  • Unterweisungen durchführen und dokumentieren
  • mit Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit zusammenarbeiten
  • arbeitsmedizinische Vorsorge organisieren
  • Arbeitsschutz bei Planung und Beschaffung berücksichtigen
  • Fremdfirmen einbinden und informieren
  • befristet Beschäftigte integrieren
  • Notfallmaßnahmen und Erste Hilfe organisieren
  • kontrollieren, ob Aufgaben erledigt werden

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Bei euch bleibt der Rahmen. Nach § 3 Abs. 2 ArbSchG müsst ihr für eine geeignete Organisation sorgen und die erforderlichen Mittel bereitstellen.20 Diese Pflicht lässt sich nicht wegdelegieren. Die BG Verkehr fasst zusammen, was beim Unternehmer verbleibt:78

  • Auswahl: Ihr prüft vorher, ob die Person zuverlässig und fachkundig ist. § 7 ArbSchG verlangt ohnehin, dass ihr bei jeder Übertragung von Aufgaben die Befähigung berücksichtigt.79
  • Organisation und Mittel: Ihr stellt Zeit, Geld und Sachmittel bereit, damit die Aufgabe überhaupt erfüllbar ist.
  • Unterweisung des Beauftragten: Ihr sorgt dafür, dass er seine Aufgaben kennt, und frischt das regelmäßig auf.
  • Kontrolle: Ihr prüft stichprobenartig, ob die Aufgaben tatsächlich erledigt werden.

Wer diese Aufsicht vernachlässigt, kann nach § 130 OWiG selbst ordnungswidrig handeln, wenn im Betrieb ein Verstoß passiert, den ordentliche Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert hätte. Das Gesetz nennt die Bestellung, sorgfältige Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen ausdrücklich als Aufsichtsmaßnahmen.80

„Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen.“

§ 13 Abs. 2 ArbSchG · Arbeitsschutzgesetz, Fassung auf gesetze-im-internet.de (abgerufen am 1. November 2026)

Ein Beispiel aus dem Messebau zeigt, wie das aussieht. Eine Firma mit 15 Leuten schickt ihre Teams für Auf- und Abbau quer durch Deutschland. Der Inhaber überträgt dem Projektleiter vor Ort die Unterweisung der Aushilfen, die Abstimmung mit anderen Gewerken auf der Messe und die Entscheidung, gefährliche Arbeiten zu stoppen. Die Gefährdungsbeurteilung für den Messebau insgesamt und die Bestellung von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit behält er bei sich. Nach jeder Messe lässt er sich kurz berichten und sieht sich die Unterweisungsnachweise an.

Welche Voraussetzungen muss eine Pflichtenübertragung erfüllen?

Damit eine Pflichtenübertragung trägt, müssen mehrere Bedingungen zusammenkommen. Fehlt eine davon, liegt die Pflicht im Zweifel weiter allein bei euch.

  • Zuverlässig: Persönlichkeit und Fähigkeiten der Person reichen aus, um die Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen.
  • Fachkundig: Die Person hat das nötige theoretische Wissen, praktische Fertigkeiten und Berufserfahrung für genau diesen Bereich.78
  • Schriftlich: Das verlangen § 13 Abs. 2 ArbSchG und § 13 DGUV Vorschrift 1 gleichermaßen.12
  • Verantwortungsbereich und Befugnisse: Die Beauftragung legt fest, wofür die Person zuständig ist und was sie entscheiden darf.
  • Unterschrift und Ausfertigung: Der Beauftragte unterschreibt, und ihr händigt ihm eine Ausfertigung aus.24

„Die Beauftragung muss den Verantwortungsbereich und Befugnisse festlegen und ist vom Beauftragten zu unterzeichnen.“

§ 13 Satz 2 DGUV Vorschrift 1 · Grundsätze der Prävention, Mustertext November 2013 (abgeglichen mit der VBG-Fassung)

An den Befugnissen scheitern viele Übertragungen. Nach der BG Verkehr genügt eine reine Aufgabenzuweisung nicht, vor allem die Entscheidungsbefugnis muss festgelegt sein.78 Ein Werkstattmeister in einer Tischlerei, der für die Maschinensicherheit zuständig ist, muss eine Kreissäge mit defekter Schutzhaube stilllegen dürfen, ohne erst den Chef anzurufen. Er braucht außerdem einen Rahmen für Ausgaben, etwa um Ersatzteile oder Gehörschutz zu bestellen. Legt deshalb schriftlich fest, bis zu welchem Betrag er selbst entscheiden darf und an wen er sich wendet, wenn es teurer wird. Ein Budget nennen die Vorschriften nicht ausdrücklich, aber ohne Mittel kann niemand eine Aufgabe in eigener Verantwortung erledigen, und für die Mittel bleibt ihr nach § 3 Abs. 2 ArbSchG ohnehin zuständig.20

Bußgeld

Die Pflichtenübertragung nach § 13 DGUV Vorschrift 1 ist selbst nicht bußgeldbewehrt, sie steht nicht in der Liste des § 32. Übertragt ihr aber eine bußgeldbewehrte Pflicht, etwa die Mindestzahl an Ersthelfern nach § 26 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1, kann ein Verstoß mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.2471 Über § 9 OWiG kann sie dann auch den Beauftragten persönlich treffen.

Eine Pflichtenübertragung ist damit kein Formular, das einmal unterschrieben in der Personalakte verschwindet. Sie ist ein Stück Betriebsorganisation, das zu den tatsächlichen Abläufen passen muss.

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Was gehört in eine schriftliche Pflichtenübertragung?

Ein amtliches Muster schreibt die DGUV Vorschrift 1 nicht vor. Die VBG stellt mit ihrer Organisationshilfe Pflichtenübertragung ein ausfüllbares Formular bereit, das die wichtigsten Aufgabenbereiche zum Ankreuzen auflistet und einen Anhang für die Konkretisierung von Aufgaben und Befugnissen enthält.77 Ob ihr dieses Formular nutzt oder ein eigenes Dokument aufsetzt: Inhaltlich sollte jede Pflichtenübertragung die folgenden Punkte abdecken.

Checkliste für eure Pflichtenübertragung

Die Liste ist eine Gliederung und kein fertiges Rechtsdokument. Gerade bei Führungskräften mit Personalverantwortung lohnt es sich, Arbeitsvertrag, Stellenbeschreibung und Pflichtenübertragung aufeinander abzustimmen, damit sich die Dokumente nicht widersprechen. So geht ihr in der Praxis vor:

In fünf Schritten zur wirksamen Pflichtenübertragung

Aufgaben sammeln

Schreibt auf, welche Arbeitsschutzaufgaben im Alltag anfallen und wo ihr selbst nicht dabei seid, zum Beispiel an einem zweiten Standort, auf Baustellen oder in der Spätschicht.

Person auswählen

Prüft, wer für den Bereich zuverlässig und fachkundig ist. Fehlt Wissen, plant vorher eine Schulung ein.

Bereich und Befugnisse festlegen

Grenzt den Verantwortungsbereich klar ab, beschreibt die Entscheidungsbefugnisse und legt einen finanziellen Rahmen fest.

Schriftlich festhalten

Haltet alles schriftlich fest, lasst die beauftragte Person unterschreiben und händigt ihr eine Ausfertigung aus.

Begleiten und kontrollieren

Fragt regelmäßig nach, seht euch Nachweise an und passt die Übertragung an, wenn sich Aufgaben oder Personen ändern.

Typische Fehler, an denen eine Pflichtenübertragung scheitert:

  • Nur mündlich: Eine Absprache im Teammeeting erfüllt die Schriftform nicht.
  • Zu allgemein: „Zuständig für den Arbeitsschutz“ beschreibt weder Bereich noch Befugnisse.
  • Keine Unterschrift des Beauftragten: § 13 DGUV Vorschrift 1 verlangt sie ausdrücklich.
  • Aufgaben ohne Mittel: Wer nichts entscheiden und nichts bestellen darf, kann die Aufgabe nicht in eigener Verantwortung erledigen.
  • Falsche Person: Die neue Bürokraft ohne Erfahrung wird für die Gefährdungsbeurteilung der Werkstatt eingetragen.
  • Einmal unterschrieben, nie wieder angesehen: Nach einem Stellenwechsel gilt die alte Übertragung weiter, obwohl die Person längst andere Aufgaben hat.
  • Verantwortung beim Berater abgeladen: Fachkraft für Arbeitssicherheit oder Betriebsarzt werden als Verantwortliche eingetragen.

Praxistipp

Legt fest, wie die Kontrolle läuft, zum Beispiel ein kurzer Bericht pro Quartal und eine Stichprobe bei den Unterweisungsnachweisen. Notiert Datum und Ergebnis. So könnt ihr nach einem Unfall oder bei einer Besichtigung zeigen, dass ihr eure Aufsicht wahrgenommen habt.

Welche Rolle spielen Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt und Sicherheitsbeauftragte?

Der letzte Fehler aus der Liste beruht auf einem verbreiteten Missverständnis. Viele Inhaber gehen davon aus, dass mit der Bestellung einer externen Fachkraft für Arbeitssicherheit auch die Verantwortung beim Dienstleister liegt. Das stimmt nicht. Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit sollen den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung unterstützen.81 Die Fachkraft berät euch und andere verantwortliche Personen, begeht den Betrieb, meldet Mängel und schlägt Maßnahmen vor.66 Entscheiden und umsetzen müsst ihr oder eure Beauftragten.

Die drei Rollen im Vergleich:

RolleAufgabeVerantwortung für Maßnahmen
Beauftragte Person nach § 13 ArbSchG / § 13 DGUV Vorschrift 1übernimmt festgelegte Unternehmerpflichten in eigener Verantwortungja, im übertragenen Bereich; Aufsicht bleibt beim Unternehmer
Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt (ASiG)unterstützen und beraten Arbeitgeber und Verantwortlichenein, Entscheidung und Umsetzung liegen beim Arbeitgeber
Sicherheitsbeauftragte (§ 22 SGB VII)unterstützen den Unternehmer, achten auf Schutzeinrichtungen und weisen Kollegen auf Gefahren hinnein, sie nehmen den Arbeitsschutz nicht eigenverantwortlich wahr

Ganz ohne Folgen bleibt eine schlechte Beratung allerdings nicht. Nach Einschätzung der BG Verkehr kann eine Fachkraft für Arbeitssicherheit strafrechtlich einstehen müssen, wenn ihre Beratung die Entscheidung des Arbeitgebers beeinflusst und eine unterlassene Beratung zu einem Schaden führt. Sicherheitsbeauftragte sind dagegen in der Regel nicht verantwortlich, weil sie den Arbeitsschutz nicht eigenverantwortlich wahrnehmen.78

Sicherheitsbeauftragte sind Beschäftigte aus dem Team, die den Unternehmer unterstützen und Kollegen auf Unfall- und Gesundheitsgefahren aufmerksam machen. Seit dem 29. Mai 2026 müsst ihr sie grundsätzlich erst ab regelmäßig 50 Beschäftigten bestellen, bei 21 bis 49 Beschäftigten nur bei besonderer Gefährdung für Leben und Gesundheit.68 Eine Sprachschule mit 25 Lehrkräften braucht also in der Regel keinen Sicherheitsbeauftragten, wohl aber eine Leitung am Zweitstandort, die per Pflichtenübertragung weiß, wofür sie zuständig ist.

Bleiben die Unterweisungen. Sie gehören zu den Aufgaben, die ihr gut an Standort- oder Projektleiter übertragen könnt, sie bleiben aber eine eigene Pflicht des Arbeitgebers nach § 12 ArbSchG und sind kein Bestandteil der Betreuung durch Fachkraft und Betriebsarzt.23 Die beiden unterstützen nur. Damit die Unterweisungen zum Betrieb passen, braucht das Team im Objektschutz andere Inhalte als die Mitarbeiter in einem Optikergeschäft.

Wie bekommt ihr eure Arbeitsschutzorganisation geordnet?

Eine gute Pflichtenübertragung setzt voraus, dass die Grundlagen stehen. Genau dort fangen wir bei der Deutschen Mittelstandsschutz an, und zwar ohne Überberatung. Wir bestellen eure Betriebsbeauftragten, also Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt, und erstellen mit euch die Gefährdungsbeurteilung mit unserer Software SMART CAMPUS. Danach seht ihr schwarz auf weiß, welche Aufgaben anfallen und wer im Betrieb sie übernehmen kann. Die Unterweisungen könnt ihr als E-Learning erledigen, auch an mehreren Standorten.

Unsere Erstberatung ist kostenlos und dauert etwa 30 Minuten. Darin klären wir, was euer Betrieb braucht und was nicht.

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FAQ zum Thema "Pflichtenübertragung"

  • Was ist eine Pflichtenübertragung im Arbeitsschutz?

    Eine Pflichtenübertragung ist die schriftliche Beauftragung einer zuverlässigen und fachkundigen Person, Aufgaben des Arbeitgebers im Arbeitsschutz in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Rechtsgrundlagen sind § 13 Abs. 2 ArbSchG und § 13 DGUV Vorschrift 1. Typische Beauftragte sind Standort-, Projekt- oder Werkstattleiter.

  • Kann der Arbeitgeber die Verantwortung für den Arbeitsschutz vollständig übertragen?

    Nein. Übertragen werden Aufgaben, die Organisations-, Auswahl- und Kontrollpflicht bleibt beim Arbeitgeber (§ 3 Abs. 2 ArbSchG). Wer die Aufsicht über seine Beauftragten vernachlässigt, kann nach § 130 OWiG selbst ordnungswidrig handeln.

  • Muss eine Pflichtenübertragung schriftlich erfolgen?

    Ja. § 13 Abs. 2 ArbSchG und § 13 DGUV Vorschrift 1 verlangen die Schriftform. Nach der DGUV Vorschrift 1 muss die Beauftragung außerdem Verantwortungsbereich und Befugnisse festlegen, vom Beauftragten unterschrieben werden, und er erhält eine Ausfertigung.

  • Was muss in einer Pflichtenübertragung stehen?

    Mindestens die beauftragte Person, der genau abgegrenzte Verantwortungsbereich, die einzelnen Aufgaben und die Befugnisse, insbesondere Entscheidungs- und Weisungsrechte. Sinnvoll sind zusätzlich ein finanzieller Rahmen, der Meldeweg, der Beginn sowie Ort, Datum und beide Unterschriften.

  • Wer darf mit Arbeitsschutzpflichten beauftragt werden?

    Nur Personen, die zuverlässig und fachkundig sind (§ 13 Abs. 2 ArbSchG). Ihr müsst vor der Übertragung prüfen, ob die Person Wissen, Erfahrung und persönliche Eignung für den Bereich mitbringt; § 7 ArbSchG verlangt, die Befähigung zu berücksichtigen.

  • Ist die Fachkraft für Arbeitssicherheit für den Arbeitsschutz verantwortlich?

    Nein, nicht für die Umsetzung. Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt sollen den Arbeitgeber nach § 1 ASiG unterstützen und beraten. Entscheidungen und Maßnahmen verantworten der Arbeitgeber und die Personen, denen er Pflichten übertragen hat.

  • Haben Sicherheitsbeauftragte Verantwortung im Arbeitsschutz?

    In der Regel nicht. Sicherheitsbeauftragte unterstützen den Unternehmer nach § 22 Abs. 2 SGB VII und weisen Kollegen auf Gefahren hin, nehmen den Arbeitsschutz aber nicht eigenverantwortlich wahr. Pflicht sind sie seit 29. Mai 2026 grundsätzlich erst ab 50 Beschäftigten.

  • Kann ein Beauftragter persönlich ein Bußgeld bekommen?

    Ja, das ist möglich. Nach § 9 Abs. 2 OWiG gelten bußgeldbewehrte Pflichten des Betriebs auch für Personen, die ausdrücklich beauftragt sind, Aufgaben des Inhabers in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Die Pflichtenübertragung selbst nach § 13 DGUV Vorschrift 1 ist dagegen nicht bußgeldbewehrt.

Quellen

  1. ASR A4.3 Abschnitt 4 – Mittel zur Ersten Hilfe (BGN-Vorschriftensammlung) ↩
  2. § 4 ArbStättV – Besondere Anforderungen an das Betreiben von Arbeitsstätten ↩
  3. ASR A4.3 – Ausgabe Dezember 2010, zuletzt geändert GMBl 2024 S. 914 ↩
  4. § 3a ArbStättV – Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten ↩
  5. DGUV Fachbereich Erste Hilfe – Erste-Hilfe-Material ↩
  6. DGUV – Aktualisierte DIN-Normen für Verbandkästen im Betrieb ↩
  7. DIN Media – DIN 13157:2021-11 Verbandkasten C ↩
  8. ASR A4.3 Abschnitt 7 – Kennzeichnung ↩
  9. DGUV Fachbereich Erste Hilfe – Kennzeichnung von Erste-Hilfe-Einrichtungen ↩
  10. VBG Praxis Kompakt – Erste Hilfe und Brandschutz ↩
  11. DGUV Information 204-022 – Erste Hilfe im Betrieb ↩
  12. § 13 ArbSchG – Verantwortliche Personen ↩
  13. § 9 ArbStättV – Straftaten und Ordnungswidrigkeiten ↩
  14. § 25 ArbSchG – Bußgeldvorschriften ↩
  15. DGUV Vorschrift 1 – VBG-Fassung ↩
  16. § 2 ArbStättV – Begriffsbestimmungen ↩
  17. BAuA – Ortsflexibles Arbeiten ↩
  18. BMAS – Homeoffice ↩
  19. VBG – Mobiles Arbeiten ↩
  20. § 3 ArbSchG – Grundpflichten des Arbeitgebers ↩
  21. § 5 ArbSchG – Beurteilung der Arbeitsbedingungen ↩
  22. § 1 ArbStättV – Ziel, Anwendungsbereich ↩
  23. § 12 ArbSchG – Unterweisung ↩
  24. DGUV Vorschrift 1 – Grundsätze der Prävention ↩
  25. § 3 ArbZG – Arbeitszeit der Arbeitnehmer ↩
  26. § 5 ArbZG – Ruhezeit ↩
  27. § 16 ArbZG – Aushang und Arbeitszeitnachweise ↩
  28. § 8 SGB VII – Arbeitsunfall ↩
  29. § 87 BetrVG – Mitbestimmungsrechte ↩
  30. § 5 ASiG – Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit ↩
  31. DGUV Vorschrift 2 – Mustertext 2024 ↩
  32. § 19 ASiG – Überbetriebliche Dienste ↩
  33. DGUV Vorschrift 2 – VBG-Fassung (ab 01.12.2025) ↩
  34. § 2 ASiG – Bestellung von Betriebsärzten ↩
  35. VBG – Die neue DGUV Vorschrift 2 ↩
  36. BGW magazin 2/2025 – Sifa werden ↩
  37. VBG – FAQ Seminare ↩
  38. § 8 ASiG – Unabhängigkeit bei der Anwendung der Fachkunde ↩
  39. § 9 ASiG – Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat ↩
  40. § 12 ASiG – Behördliche Anordnungen ↩
  41. § 20 ASiG – Ordnungswidrigkeiten ↩
  42. § 12 BetrSichV – Unterweisung und besondere Beauftragung von Beschäftigten ↩
  43. § 14 GefStoffV – Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten ↩
  44. § 6 GefStoffV – Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung ↩
  45. TRGS 555 – Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten (Fassung 20.04.2017) ↩
  46. § 14 BioStoffV – Betriebsanweisung und Unterweisung der Beschäftigten ↩
  47. DGUV Information 211-010 – Sicherheit durch Betriebsanweisungen ↩
  48. VBG – Betriebsanweisungen (Zeitarbeit) ↩
  49. VBG – Muster-Betriebsanweisung Reinigungs- und Pflegemittel ↩
  50. § 22 BetrSichV – Ordnungswidrigkeiten ↩
  51. § 22 GefStoffV – Ordnungswidrigkeiten ↩
  52. § 26 ChemG – Bußgeldvorschriften ↩
  53. LASI LV 62 – Bußgeldkataloge zur Betriebssicherheitsverordnung ↩
  54. § 3 BetrSichV – Gefährdungsbeurteilung ↩
  55. § 2 BetrSichV – Begriffsbestimmungen ↩
  56. § 4 BetrSichV – Grundpflichten des Arbeitgebers ↩
  57. TRBS 1201 – Anforderungen an Prüfungen und Kontrollen ↩
  58. § 14 BetrSichV – Prüfung von Arbeitsmitteln ↩
  59. VBG – Organisationshilfe Prüfungen von Anlagen, Geräten und Arbeitsmitteln ↩
  60. DGUV Information 208-016 – Prüfung und Instandhaltung von Leitern und Tritten ↩
  61. DGUV Regel 108-007 – Lagereinrichtungen und -geräte ↩
  62. DGUV Sachgebiet Lagereinrichtungen – FAQ zur Regalprüfung ↩
  63. BGW – Ausstattung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern ↩
  64. DGUV Vorschrift 3 – § 5 Prüfungen mit Durchführungsanweisung ↩
  65. TRBS 1201 – Personen, die Prüfungen oder Kontrollen durchführen ↩
  66. § 6 ASiG – Aufgaben der Fachkräfte für Arbeitssicherheit ↩
  67. VBG – Neuer Schwellenwert für Sicherheitsbeauftragte ↩
  68. § 22 SGB VII – Sicherheitsbeauftragte ↩
  69. Bundestag – Drucksache 21/4981 ↩
  70. DGUV Regel 100-001, Kapitel 4 (BGN) ↩
  71. § 209 SGB VII – Bußgeldvorschriften ↩
  72. DGUV Sachgebiet Sicherheitsbeauftragte – FAQ ↩
  73. VBG – Sicherheitsbeauftragte im Unternehmen ↩
  74. § 23 SGB VII – Aus- und Fortbildung ↩
  75. § 11 ASiG – Arbeitsschutzausschuss ↩
  76. § 9 OWiG – Handeln für einen anderen ↩
  77. VBG – Organisationshilfe Pflichtenübertragung (Stand März 2026) ↩
  78. BG Verkehr – Pflichtenübertragung, Informationen für Arbeitgeber ↩
  79. § 7 ArbSchG – Übertragung von Aufgaben ↩
  80. § 130 OWiG – Verletzung der Aufsichtspflicht ↩
  81. § 1 ASiG – Grundsatz ↩
  82. DGUV – Aktualisierte DGUV Vorschrift 2 tritt schrittweise in Kraft ↩
  83. BGW – überarbeitete DGUV Vorschrift 2 in Kraft ↩
  84. BG BAU – DGUV Vorschrift 2 ab 2027 ↩
  85. BMAS – Das ändert sich im neuen Jahr (2025) ↩
  86. Bundesfamilienministerium – Mutterschutzanpassungsgesetz ↩
  87. § 3 MuSchG – Schutzfristen ↩
  88. DGUV Regel 100-001 (Ausgabe 2025) ↩
  89. § 21 ArbSchG – Zuständige Behörden ↩
  90. BMAS – Arbeitsschutz: Zukunftsfähigkeit stärken, Wirtschaft entlasten ↩
  91. § 6 ArbStättV – Unterweisung der Beschäftigten ↩
  92. § 29 JArbSchG – Unterweisung über Gefahren ↩
  93. § 22 ArbSchG – Befugnisse der zuständigen Behörden ↩
  94. § 17 OWiG – Höhe der Geldbuße ↩
  95. § 19 SGB VII – Befugnisse der Aufsichtspersonen ↩
  96. § 26 ArbSchG – Strafvorschriften ↩
  97. § 23 BetrSichV – Straftaten ↩
  98. § 229 StGB – Fahrlässige Körperverletzung ↩
  99. § 222 StGB – Fahrlässige Tötung ↩
  100. § 30 OWiG – Geldbuße gegen juristische Personen ↩
  101. § 104 SGB VII – Haftungsbeschränkung der Unternehmer ↩
  102. § 105 SGB VII – Haftungsbeschränkung anderer im Betrieb tätiger Personen ↩
  103. § 110 SGB VII – Haftung gegenüber den Sozialversicherungsträgern ↩
  104. § 6 ArbSchG – Dokumentation ↩
  105. § 10 ArbSchG – Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen ↩
  106. VBG – Brandschutz ↩
  107. DGUV Vorschrift 3 – Elektrische Anlagen und Betriebsmittel ↩
  108. BG ETEM – Prüfung elektrischer Betriebsmittel ↩
  109. Anhang ArbMedVV – Anlässe der Vorsorge ↩
  110. § 5 ArbMedVV – Angebotsvorsorge ↩
  111. § 4 ArbMedVV – Pflichtvorsorge ↩
  112. § 3 ArbMedVV – Allgemeine Pflichten des Arbeitgebers ↩
  113. § 26 MuSchG – Aushang des Gesetzes ↩
  114. § 193 SGB VII – Anzeigepflicht bei Unfällen ↩
  115. DGUV Vorschrift 1 – Grundsätze der Prävention ↩