Verletzung am Arbeitsplatz – wer zahlt? Unfall oder Arbeitsunfall – so unterscheidet der Gesetzgeber
Auf den ersten Blick scheint es simpel: Wer sich am Arbeitsplatz verletzt hat, hat einen Arbeitsunfall erlitten und die Berufsgenossenschaft kommt für die anfallenden Kosten auf. Auf den zweiten Blick ist das Ganze schon etwas komplizierter, denn ein Unfall ist nicht immer gleich ein Arbeitsunfall.
Bei Arbeitsunfällen zahlt die Berufsgenossenschaft. Doch nicht jeder Unfall am Arbeitsplatz wird auch als Arbeitsunfall anerkannt. Wir erklären dir, in welchen Situationen deine Mitarbeitenden versichert sind, welche Schritte nach einem Arbeitsunfall eingeleitet werden müssen und wie die Lohnfortzahlung in einem solchen Fall aussieht. Außerdem findest du hier Klarheit darüber, was genau unter „Wegeunfall“ zu verstehen ist.
Wie wird ein Arbeitsunfall im Unternehmen definiert?
Gemäß § 8 des Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) gilt: Arbeitsunfälle sind „zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen“ – sofern es infolge einer versicherten Tätigkeit geschah. Die betreffende Tätigkeit fällt unter eine der in §§ 2, 3 oder 6 SGB VII aufgeführten Tätigkeiten, die Versicherungsschutz begründen. Der Begriff „zeitlich begrenzt" bezieht sich nicht auf Sekundenbruchteile, sondern beschreibt ein konkretes, plötzliches Ereignis oder eine Einwirkung auf den Körper innerhalb des Zeitraums einer Arbeitsschicht. Äußere Umstände können beispielsweise Stromschläge, herabstürzende Bauteile oder Verletzungen durch Maschinen sein.
Wenn bei deinen Mitarbeitenden also ein Körperschaden entsteht, der nicht durch eine äußere Einwirkung ausgelöst wurde, handelt es sich in der Regel nicht um einen Arbeitsunfall. Ein Kreislaufversagen oder Herzinfarkt während der Arbeit fällt meist nicht unter die Definition, es sei denn, das Ereignis ist auf anhaltenden psychischen oder physischen Stress infolge der Arbeit zurückzuführen und damit auf eine äußere Gefährdung im betrieblichen Umfeld. In jedem Einzelfall ist zu prüfen, ob ein ausreichender Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit vorliegt.
Auch Unfälle im privaten oder persönlichen Bereich zählen nicht als Arbeitsunfälle. In diesen Fällen greift nicht der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Allerdings umfasst der Begriff Arbeitsunfall nicht nur Unfälle, die während der eigentlichen beruflichen Tätigkeit passieren. Es gibt zusätzliche versicherte Situationen, zum Beispiel Dienstwege und bestimmte Wege innerhalb der betrieblichen Organisation.
In welchen Situationen sind Arbeitnehmende auch versichert?
Betriebssport
Wer am Betriebssport teilnimmt und sich dort verletzt, kann unter bestimmten Voraussetzungen einen Arbeitsunfall erlitten haben. Damit der Sport als Betriebssport eingestuft wird, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Der Sport dient dem körperlichen Ausgleich zur beruflichen Tätigkeit und ist kein Wettkampfsport.
- Er findet regelmäßig statt.
- Er darf lediglich für Mitarbeitende angeboten und genutzt werden.
- Die Übungszeit und -dauer stehen im Zusammenhang mit der Tätigkeit.
- Die Organisation des Sports erfolgt durch oder im Auftrag des Unternehmens.
Betriebsveranstaltungen
Auch Unfälle während einer Gemeinschaftsveranstaltung wie einer Jubiläums- oder Weihnachtsfeier oder bei Betriebsausflügen können unter bestimmten Voraussetzungen als Arbeitsunfall gewertet werden. Die Voraussetzungen sind:
- Die Veranstaltung richtet sich an die gesamte Belegschaft, nicht nur an einen Teil.
- Die Kosten werden komplett von den Arbeitgebenden übernommen.
- Die Veranstaltung wird vom Betrieb organisiert, unabhängig davon, ob die Planung von Arbeitgeber*innen oder Mitarbeitenden übernommen wird.
- Reine Teilnahme von Mitarbeitenden: Das Bundessozialgericht hat 2016 entschieden, dass eine Veranstaltung, an denen auch Angehörige teilnehmen, nicht mehr als Betriebsveranstaltungen gewertet werden.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung im Schadensfall die Kosten.
Ausstellungen und Messen
Wenn Mitarbeitende auf Weisung des Unternehmens beruflich an einer Ausstellung oder Messe teilnehmen und dort verunglücken, besteht Versicherungsschutz. Die Tätigkeit wird als dem Betrieb zuzurechnende Handlung gewertet.
Der Weg in die Kantine
Wer sich während der Pausenzeiten auf dem Weg in die Kantine befindet und verunglückt, ist versichert. Der Versicherungsschutz gilt allerdings nicht für den Aufenthalt in der Kantine selbst.
Auslandsaufenthalt
Wenn deine Beschäftigten sich im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit im Ausland aufhalten und dort einen gesundheitlichen Schaden erleiden, kann dies als Arbeitsunfall gewertet werden. Werden sie beispielsweise von einer Malariamücke (Anopheles) gestochen und erkranken daraufhin an Malaria, zählt dies als Arbeitsunfall. Auch dann, wenn sich der Vorfall bei einer privaten Tätigkeit ereignet hat. Die Berufsgenossenschaft muss auch für die Kosten aufkommen, wenn deine Angestellten im Ausland aufgrund politischer Unruhen oder Kriegshandlungen verletzt werden.
Selbstverständlich gibt es aber auch Ausnahmen für die Regelungen bezüglich Auslandsaufenthalten: Haben Angestellte die Gefahr durch eigene Provokation herbeigeführt oder sind länger als für die berufliche Tätigkeit bestimmte Zeit im Ausland geblieben, verfällt der Versicherungsschutz.
Arztbesuch nach Arbeitsunfall oder im Interesse der Arbeitgeber*innen
Nicht jeder Arztbesuch während der Arbeitszeit ist versichert. Verletzt sich ein Mitarbeitender bei der Arbeit und du als Arbeitgeber*in bist daran interessiert, dass sich die betroffene Person sofort behandeln lässt, besteht Versicherungsschutz.
Auch wer sich aufgrund von Arbeitsschutz- oder Hygienevorschriften untersuchen lassen möchte und auf dem Weg zum Arzt / zur Ärztin verunglückt, ist versichert.
Fahrt kranker Kolleg*innen nach Hause
Wenn Mitarbeitende eine erkrankte Kollegin doer einen erkrankten Kollegen nach Hause fahren, dann sind sie auch auf dem Hin- und Rückweg versichert. Einzige Voraussetzung: Die Beauftragung oder Billigung durch dich als Arbeitgeber*in.
Pause an der Arbeitsstätte
Auch wenn deinen Angestellten während Arbeitspausen auf dem Betriebsgelände etwas zustößt, sind sie versichert. Das gilt auch dann, wenn sie sich während der Pause privaten Tätigkeiten widmen. Verlässt jemand während der Pause das Betriebsgelände, entfällt der Schutz in der Regel.
Fortbildung außerhalb der Arbeitszeit
Nehmen deine Angestellten außerhalb der regulären Arbeitszeit an einer Fortbildung teil, sind sie dann versichert, wenn diese unmittelbar im Interesse des Betriebs steht. Das Interesse lässt sich beispielsweise beweisen, indem du als Arbeitgeber*in die Fortbildung veranlasst, der Betrieb die Kosten übernimmt oder eine bezahlte Freistellung stattgefunden hat.
Fahrsicherheitstraining
Für Fahrsicherheitstrainings gelten die gleichen Regeln wie für Fortbildungen: Beschäftigte, die im Interesse des Betriebes an einem Fahrsicherheitstraining teilnehmen, sind durch die Berufsgenossenschaft versichert. Nehmen Arbeitnehmende dagegen ohne Auftrag des Betriebes an einem Fahrsicherheitstraining teil, ist kein Versicherungsschutz gegeben.
Körperhygiene
Wenn gründliches Waschen oder regelmäßiges Duschen aufgrund der betrieblichen Tätigkeit notwendig wird, sind Arbeitnehmende in der Arbeitsstätte währenddessen versichert. Gleiches gilt für Arbeitnehmende, die sich aufgrund der Tätigkeit oft die Hände waschen müssen. Das betrifft insbesondere Berufe, in denen Hygienevorschriften zwingend einzuhalten sind, etwa in der Lebensmittelverarbeitung.
Überschreitung der Arbeitszeit
Auch wenn deine Arbeitnehmenden die tägliche Höchstarbeitszeit von acht Stunden überschreiten und es zu einem Unfall kommt, sind sie versichert. Einzige Bedingung: Der Unfall muss während einer beruflichen Tätigkeit passiert sein, die dem Unternehmen dient.
Zahltag / Lohnempfang
In einigen Betrieben werden Löhne bar ausgezahlt. Liegt das Lohnbüro außerhalb des Betriebsgeländes, ist der Weg zum Lohnbüro versichert. Gleiches gilt, wenn sich Arbeitnehmende aufgrund eines Abrechnungsfehlers auf dem Weg dorthin befinden.
Nicht nur Unfälle an der Arbeitsstätte stellen Arbeitsunfälle dar, sondern auch die sogenannten Wegeunfälle.
Was versteht man unter einem Wegeunfall?
Bei einem Wegeunfall handelt es sich um einen Unfall, der auf dem Hin- oder Rückweg von bzw. zu der Arbeitsstätte geschieht. Das kann zu Fuß, mit dem Fahrrad, mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder dem Auto passieren. Ab der Haustür – bzw. dem üblichen Einstiegspunkt – beginnt der versicherte Weg. Wird ein Mehrfamilienhaus bewohnt und der oder die Mitarbeitende stürzt im Treppenhaus auf dem Weg zur Wohnung, ist das kein Arbeitsunfall. Auch wenn eine Unterbrechung für private Erledigungen wie Einkaufen oder Behördengänge auf dem Weg zur Arbeit erfolgt, greift in der Regel nicht der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, sondern allenfalls eine private Unfallversicherung.
Auch wenn der oder die Arbeitnehmende aufgrund einer Fahrgemeinschaft vom Weg abweicht, um Mitfahrende abzuholen, besteht der Versicherungsschutz durch die Berufsgenossenschaft weiterhin. Gleiches gilt für kurze Unterbrechungen des Arbeitsweges zur Kindertagesstätte oder anderen Betreuungseinrichtungen.
Für den direkten Weg gilt jedoch grundsätzlich, dass nur der unmittelbare, sinnvolle Weg versichert ist. Wenn sich Arbeitnehmer*innen dazu entscheiden, nicht direkt nach Hause zu fahren und stattdessen einen dritten Ort aufsuchen, bleibt der Versicherungsschutz dann bestehen, wenn diese Abweichung dem üblichen Heimweg entspricht oder betrieblich veranlasst ist.
Sollte der abweichende Weg der Arbeitnehmer*innen nicht unter diese Bedingung fallen, entfällt der Versicherungsschutz. Sobald sie jedoch wieder auf die übliche Route zurückkehren, kann der Schutz erneut greifen. Der direkte Weg darf jedoch nicht länger als zwei Stunden unterbrochen werden.
Entscheidet sich der Arbeitnehmende aufgrund von Stau, besseren Verkehrsverbindungen oder bestimmten Witterungsverhältnisse für einen abweichenden Weg, bleibt auch in diesen Fällen der Versicherungsschutz bestehen. Verunfallt der Mitarbeitende auf dem Weg zwischen Hauptwohnsitz und Arbeitswohnung, ist auch in dieser Situation Versicherungsschutz gegeben.
Wann besteht kein Versicherungsschutz?
Wie eingangs erwähnt gilt: Kein Versicherungsschutz bei Tätigkeiten, die nicht betrieblichen Zwecken dienen. Außerdem werden Verletzungen, die ohne äußere Einwirkung eintreten, nicht als Arbeitsunfälle gewertet.
Essen und Trinken / Aufenthalt in der Kantine
Der Weg in die Kantine ist zwar versichert, der Aufenthalt in der Kantine hingegen nicht. Auch dann nicht, wenn sich der Betrieb an der Finanzierung des Essens beteiligt. Ausnahmen bestehen nur, wenn Essen oder Trinken aufgrund der Arbeitsbedingungen erforderlich sind, etwa bei großer Hitze oder hoher körperlicher Belastung. Kommt es dabei zu einem Unfall, greift die gesetzliche Unfallversicherung.
An- und Ausziehen von Kleidung
Das An- und Ausziehen von gewöhnlicher Kleidung fällt in den privaten Bereich. Arbeitnehmende sind dabei also nicht durch die Berufsgenossenschaft versichert. Der Versicherungsschutz gilt hier lediglich dann, wenn für die Tätigkeit bestimmte Schutzkleidung (PSA) getragen werden muss.
Pause außerhalb der Arbeitsstätte
Verlassen Arbeitnehmende die Arbeitsstätte für private Pausen, beispielsweise für einen Spaziergang, besteht kein Versicherungsschutz. Versichert sind Arbeitnehmende nur dann, wenn die berufliche Tätigkeit Anlass dazu gibt, die Arbeitsstätte zu verlassen. Ein Beispiel hierfür sind Mitarbeitende in Chemie-Unternehmen, die in schlechter, die Atemwege reizender Luft arbeiten.
Rauchen
Auch das Rauchen ist eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit. Dementsprechend sind Arbeitnehmende während der Raucherpause nicht versichert – auch dann nicht, wenn Arbeitgebende die Raucherpause genehmigt haben. Das Gleiche gilt für den Weg in den Raucherbereich sowie für den Weg zurück zur Arbeitsstätte.
Grippeschutzimpfung
Eine Grippeschutzimpfung sowie der Weg zu Ärzt*innen, die die Impfung durchführen, gehört nicht zu dem Bereich, der durch die Berufsgenossenschaft versichert ist. Vielmehr gehört sie zum persönlichen Lebensbereich – selbst dann, wenn Arbeitgebende die Impfung empfohlen haben.
Trunkenheit am Arbeitsplatz / auf dem Arbeitsweg
Kommt es während einer erheblichen Alkoholisierung zu einem Unfall, entfällt der Versicherungsschutz, wenn der Alkoholkonsum die alleinige oder wesentliche Unfallursache war. Als absolut fahruntüchtig gilt eine Person mit einem Blutalkoholwert ab 1,1 Promille. Tritt ein Unfall in diesem Zustand auf, wird in der Regel angenommen, dass er alkoholbedingt war. Als Arbeitgeber*in solltest du Mitarbeitende, die erkennbar alkoholisiert sind, von der Arbeit entbinden – andernfalls handeln sie und du auf eigenes Risiko.
Streik
Entscheiden sich deine Angestellten dafür, an einem Streik teilzunehmen, verfällt auch hier der Versicherungsschutz, da der Streik nicht an die betriebliche Tätigkeit geknüpft ist und somit nicht dem Unternehmen dient.
Welche Schritte müssen nach einem Arbeitsunfall befolgt werden?
Kommt es in deinem Unternehmen zu einem Arbeitsunfall, muss dieser der zuständigen Berufsgenossenschaft oder der gesetzlichen Unfallversicherung gemeldet werden. Die Meldung ist verpflichtend, wenn Arbeitnehmende infolge des Unfalls mehr als drei Kalendertage arbeitsunfähig sind oder wenn der Unfall tödlich verläuft. Die Unfallanzeige ist Voraussetzung dafür, dass mögliche Folgeschäden oder Spätfolgen abgesichert sind. Sie muss in zwei Ausfertigungen eingereicht werden: eine geht an die Unfallversicherung, die andere bleibt im Unternehmen zur Dokumentation.
Die Unfallversicherung prüft im Anschluss, ob es sich um einen Arbeitsunfall handelt und eventuelle Leistungen übernommen werden oder nicht. Gibt es in deinem Unternehmen einen Betriebs- oder Personalrat, muss auch dieser informiert werden und ein Exemplar der Unfallanzeige erhalten.
Durchgangsärzt*innen einschalten
Es muss zudem ein Durchgangsarzt / eine Durchgangsärztin eingeschaltet werden. Diese sind speziell für die Behandlung und Begutachtung von Arbeitsunfällen zuständig. Sie werden kontaktiert, wenn die Behandlung voraussichtlich länger als eine Woche dauert, Heil- oder Hilfsmittel erforderlich sind oder Folgeerkrankungen zu erwarten sind. Ihre Dokumentationen zum Unfall und dessen Auswirkungen haben im Gerichtsverfahren Beweiskraft.
Kommt es zu einem schweren Unfall, mehreren Verletzten oder einem Todesfall, musst du zusätzlich die zuständige Aufsichtsbehörde oder Gewerbeaufsicht informieren.
Wie steht es um die Lohnfortzahlung nach einem Arbeitsunfall?
Ist es in deinem Betrieb zu einem anerkannten Arbeitsunfall gekommen, bist du als Arbeitgeber*in verpflichtet, der verunglückten Person bis zu sechs Wochen lang Lohnfortzahlung zu leisten (§ 3 Entgeltfortzahlungsgesetz – EntFG). Voraussetzung ist, dass die betroffene Person mindestens vier Wochen im Unternehmen beschäftigt war und eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorliegt.
Nach Ablauf dieser sechs Wochen übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung die Zahlung des sogenannten Verletztengeldes (§§ 45–47 SGB VII).
Worum handelt es sich bei dem Verletztengeld?
Ab dem Tag, an dem eine Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wurde infolge eines anerkannten Arbeits- oder Wegeunfalls, kann Anspruch auf Verletztengeld bestehen. Die Auszahlung erfolgt jedoch erst nach Ablauf der sechs Wochen der Lohnfortzahlung durch die Arbeitgeber*innen. Das Verletztengeld wird von der zuständigen gesetzlichen Unfallversicherung gezahlt und beträgt grundsätzlich 80 Prozent des regelmäßigen Arbeitseinkommens (§ 47 SGB VII).
Damit Verletztengeld geleistet wird, müssen Mitarbeitende unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder vor dem Beginn einer Heilbehandlung Anspruch auf Arbeitsentgelt oder auf eine der folgenden Leistungen gehabt haben:
- Krankengeld
- Versorgungskrankengeld
- Übergangsgeld
- Kurzarbeitergeld
- Winterausfallgeld
- Arbeitslosengeld I oder II
- Mutterschaftsgeld
Die Voraussetzung für die Zahlung des Verletztengeldes ist, dass im Vorfeld ein Durchgangsarzt oder eine Durchgangsärztin kontaktiert worden ist. Das Verletztengeld muss nicht durch dich beantragt werden. Hast du den Versicherungsträger kontaktiert, ist dieser für die Beantragung verantwortlich.
Verletztengeld wird nur dann gezahlt, wenn es sich bei dem Unfall um einen Arbeitsunfall handelt bzw. wenn eine Krankheit vorliegt, die auf die berufliche Tätigkeit zurückzuführen ist. Das können beispielsweise Hautkrankheiten, die durch den Umgang mit chemischen Stoffen am Arbeitsplatz entstanden sind, oder Hörschäden durch Maschinenlärm sein.
Besondere Regelung: Wird ein durch den Versicherungsfall verletztes Kind betreut oder gepflegt (bis zu zwölf Jahre alt), kann ebenfalls Verletztengeld gezahlt werden – in diesem Fall beträgt es sogar 100 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts (§ 45 Abs. 4 SGB VII).
Welche Rolle spielt die Gefährdungsbeurteilung bei einem Arbeitsunfall?
Mit der gesetzlich verpflichtenden Gefährdungsbeurteilung ermittelst du systematisch alle potenziellen Gefährdungen am Arbeitsplatz deiner Mitarbeitenden. Im Anschluss werden alle nötigen Schutz- und Präventionsmaßnahmen ergriffen, um die Gefahren zu beseitigen. Zuletzt wird geprüft, ob die Maßnahmen Wirkung gezeigt haben.
Die Gefährdungsbeurteilung ist somit ein zentrales Element, um das Risiko von Arbeitsunfällen zu reduzieren und die gesetzlich vorgegebenen Arbeitsschutzpflichten zu erfüllen
Fehlt hingegen eine ordnungsgemäß durchgeführte Gefährdungsbeurteilung, kann dies erhebliche Konsequenzen haben: Im Falle eines Arbeitsunfalls kann dies dazu führen, dass du als Arbeitgeber*in stärker haftbar gemacht wirst — etwa wegen Verletzung der Arbeitsschutzpflichten — und im Extremfall eine Leistungsübernahme durch die gesetzliche Unfallversicherung erschwert sein kann.
Weiterführende Links
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