Unternehmerin erklärt Mitarbeitern die DGUV Vorschriften. Arbeitgeber müssen viele Gesetze und Regeln für den Arbeitsschutz beachten. © Shutterstock, fizkes
Worum es in den verschiedenen DGUV Vorschriften geht und weshalb sie für die Arbeitssicherheit so wichtig sind, erfährst du bei uns. © Shutterstock, fizkes

Unterweisung Arbeitsschutz Wie ihr euer Team richtig unterweist und das auch nachweisen könnt

Einmal im Jahr eine Liste unterschreiben lassen reicht nicht. Wir zeigen euch, wann ihr eure Beschäftigten unterweisen müsst, welche Themen dazugehören, wie ihr die Unterweisung sauber dokumentiert und unter welchen Bedingungen sie auch online stattfinden darf.

ca. 9 Min. Lesezeit Aktualisiert:

Was bedeutet Unterweisung im Arbeitsschutz und wer ist dafür verantwortlich?

Die Unterweisung im Arbeitsschutz ist Pflicht für jeden Betrieb mit Beschäftigten: vor dem ersten Arbeitstag, bei jeder wesentlichen Veränderung und danach mindestens einmal im Jahr. Sie muss auf den Arbeitsplatz zugeschnitten sein, und ihr müsst sie dokumentieren.

In manchen Betrieben läuft es trotzdem so: Einmal im Jahr geht eine Rundmail mit einer PDF-Datei herum, alle unterschreiben eine Liste, Haken dran. Das Problem zeigt sich meist erst, wenn jemand genauer nachfragt, etwa die Aufsichtsperson der BG oder nach einem Unfall. Worüber wurde die neue Kollegin am ersten Tag unterwiesen? Wer hat den neuen Akkuschrauber erklärt? Die eigentliche Ursache liegt nicht in der fehlenden Unterschrift, sondern im Verständnis: Die Unterweisung ist kein Jahrestermin, sondern hängt an konkreten Anlässen und an eurer Gefährdungsbeurteilung. Die DGUV hat das in ihrer überarbeiteten Regel zur DGUV Vorschrift 1 ausdrücklich klargestellt: Es gibt nicht nur die eine jährliche Gesamtunterweisung.88

Die Grundpflicht steht im Arbeitsschutzgesetz:

„Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfaßt Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind.“

§ 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbSchG · amtliche Schreibweise

Drei Dinge stecken in diesen zwei Sätzen. Erstens seid ihr als Arbeitgeber verantwortlich, und zwar ab dem ersten Beschäftigten. Zweitens findet die Unterweisung während der Arbeitszeit statt, auch wenn sie am Rechner läuft.23 Drittens muss sie zum Arbeitsplatz passen. Eine allgemeine Präsentation über „Sicherheit im Büro“ erfüllt das nur zum Teil.

Für alle Mitgliedsbetriebe einer Berufsgenossenschaft kommt § 4 der DGUV Vorschrift 1 dazu. Er verweist auf das Arbeitsschutzgesetz, verlangt aber zusätzlich eine Wiederholung mindestens einmal im Jahr und eine Dokumentation.24 Durchführen müsst ihr die Unterweisung nicht persönlich. In der Praxis übernehmen das meist die direkten Vorgesetzten, also Teamleitung oder Büroleitung, weil sie Weisungen erteilen dürfen. Die Gesamtverantwortung bleibt aber bei der Geschäftsführung.88

Ein Sonderfall betrifft Zeitarbeit: Bei einer Arbeitnehmerüberlassung muss der Entleiher unterweisen, also der Betrieb, in dem die Leiharbeitskraft tatsächlich arbeitet. Er muss dabei Qualifikation und Erfahrung der überlassenen Person berücksichtigen.23

Gut zu wissen

Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt unterstützen euch bei Unterweisungen, das gehört zu ihren Aufgaben in der Betreuung.31 Eigenverantwortlich unterweisen können sie aber nicht, weil ihnen die Weisungsbefugnis fehlt.88 Die Unterweisung bleibt also immer eine zusätzliche Aufgabe eures Betriebs.

Das ist wichtig, wenn ihr Angebote für die Betreuung vergleicht. Wer Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellt, hat damit noch keine einzige Unterweisung erledigt. Beides gehört zusammen, ist aber getrennt zu planen.

Wie oft müsst ihr eure Beschäftigten unterweisen?

Die erste Unterweisung ist immer fällig, bevor jemand mit der Arbeit anfängt. Danach unterscheidet ihr zwischen Anlässen und der regelmäßigen Wiederholung. Nach dem Arbeitsschutzgesetz müsst ihr vor Aufnahme der Tätigkeit unterweisen, wenn23

  • jemand neu anfängt, auch Aushilfen, Werkstudenten und Praktikanten,
  • sich der Aufgabenbereich ändert, etwa wenn eine Bürokraft künftig auch Kundentermine vor Ort übernimmt,
  • neue Arbeitsmittel eingeführt werden, zum Beispiel ein Lastenrad für den Kurierdienst oder eine Leiter für das Lager,
  • eine neue Technologie kommt, etwa eine neue Software, die Arbeitsabläufe verändert.

Die DGUV Regel 100-001 nennt weitere typische Anlässe: neue Arbeitsstoffe, neue Erkenntnisse aus der Gefährdungsbeurteilung, Hinweise aus einer Betriebsbesichtigung sowie Unfälle und Beinaheunfälle.88 Für die regelmäßige Wiederholung gilt die DGUV Vorschrift 1:

„… die Unterweisung muss erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens aber einmal jährlich erfolgen; sie muss dokumentiert werden.“

§ 4 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 · Mustertext, Auszug

Für bestimmte Personen und Tätigkeiten gelten eigene Vorgaben mit teils kürzeren Abständen. Die wichtigsten für kleine Betriebe:

Häufigkeit und Nachweis nach Vorschrift:91424392

VorschriftBetrifftWie oftNachweis laut Vorschrift
§ 12 ArbSchGalle Beschäftigtenbei Einstellung und Veränderungen, erforderlichenfalls regelmäßigkeine eigene Vorgabe
§ 4 DGUV Vorschrift 1alle Versichertenmindestens einmal jährlichdokumentieren
§ 6 ArbStättVArbeitsstätte, Notfall, Brandschutz, Bildschirmarbeitvor Aufnahme der Tätigkeit, danach mindestens jährlichkeine eigene Vorgabe
§ 12 BetrSichVArbeitsmittel wie Leitern, Werkzeuge, Maschinenvor der ersten Verwendung, danach mindestens einmal jährlichDatum und Namen schriftlich festhalten
§ 14 GefStoffVTätigkeiten mit Gefahrstoffenvor Aufnahme der Beschäftigung, danach mindestens jährlich, mündlichInhalt und Zeitpunkt schriftlich, Unterschrift der Unterwiesenen
§ 29 JArbSchGJugendlichevor Beginn, bei wesentlicher Änderung, mindestens halbjährlichkeine eigene Vorgabe

Die halbjährliche Wiederholung für Jugendliche betrifft vor allem Auszubildende unter 18 Jahren. Wörtlich heißt es im Jugendarbeitsschutzgesetz, die Unterweisungen seien „in angemessenen Zeitabständen, mindestens aber halbjährlich, zu wiederholen“.92 Eine Steuerkanzlei, die im August eine 17-jährige Auszubildende einstellt, unterweist sie also am ersten Tag und spätestens im Februar erneut, auch wenn das restliche Team erst im Herbst wieder an der Reihe ist. Eine halbjährliche Unterweisung fordert auch die DGUV Vorschrift 25 „Überfallprävention“.88

Praktisch heißt das: Legt einen festen Jahrestermin für die Wiederholung fest und plant die Anlässe zusätzlich ein. Wer neu anfängt, wird am ersten Tag unterwiesen und nicht erst beim nächsten Jahrestermin.

Arbeitssicherheit ab 29,99 € im Monat

Angebot anfordern

Zu welchen Themen müsst ihr unterweisen?

Eine feste Themenliste für alle Betriebe gibt es nicht. Die Inhalte ergeben sich aus eurer Gefährdungsbeurteilung, denn dort habt ihr festgehalten, welche Gefährdungen es gibt und welche Maßnahmen ihr getroffen habt. Das Arbeitsschutzgesetz nennt eine unzureichende Unterweisung sogar ausdrücklich als mögliche Gefährdung, die ihr beurteilen müsst.21 Die DGUV Vorschrift 1 verlangt außerdem, dass ihr die für den Arbeitsbereich geltenden Vorschriften und Regeln verständlich vermittelt.24

Einige Grundthemen betreffen praktisch jeden Betrieb, weil sie in der Arbeitsstättenverordnung stehen. Dazu gehören91

  • die bestimmungsgemäße Nutzung der Arbeitsstätte und tätigkeitsbezogene Gesundheitsfragen,
  • arbeitsplatzspezifische Maßnahmen, zum Beispiel an Bildschirmgeräten,
  • das Verhalten im Gefahrenfall, Sicherheits- und Warneinrichtungen und die Erste Hilfe,
  • Brandverhütung, das Verhalten im Brandfall und die Nutzung von Fluchtwegen und Notausgängen.

Darüber entscheidet dann eure Tätigkeit. Ein paar Beispiele zeigen, wie unterschiedlich das aussieht:

  • Steuerkanzlei mit acht Beschäftigten: Bildschirmarbeit und Ergonomie, Fluchtwege, wer Ersthelfer ist und wo der Verbandkasten hängt, Umgang mit Termindruck in der Abgabesaison.
  • Webagentur mit überwiegend Homeoffice: Einrichtung des Arbeitsplatzes zu Hause, Pausen und Erreichbarkeit, Umgang mit der gestellten Technik.
  • IT-Systemhaus mit Außendienst: Arbeiten beim Kunden und im Serverraum, Heben und Tragen von Hardware, Leitern und Werkzeug, Fahrten mit dem Firmenwagen.
  • Hausverwaltung: Begehungen von Kellern, Dachböden und Baustellen, Alleinarbeit, schwierige Gespräche mit Mietern.
  • Zahnarztpraxis: Desinfektions- und Reinigungsmittel, soweit sie Gefahrstoffe sind, Hautschutz, Umgang mit spitzen Instrumenten.

Praxistipp

Fragt im Team nach, wo es im Alltag hakt. Ein Beinaheunfall auf der Kellertreppe oder eine Beschwerde über Rückenschmerzen ist oft das beste Thema für die nächste Unterweisung, weil alle sofort wissen, worum es geht.

Genauso wichtig wie das Thema ist, dass es ankommt. Unterweisungen müssen verständlich sein und in einer Sprache stattfinden, die eure Beschäftigten verstehen. Reicht die Sprache nicht aus, helfen Skizzen, Fotos oder Videos. Vorschriften einfach auszuhändigen genügt nicht; ihr müsst euch vergewissern, dass die Inhalte verstanden wurden, etwa durch Rückfragen oder indem jemand einen Ablauf vormacht.88 Für das Reinigungsteam mit wenig Deutschkenntnissen sieht eine gute Unterweisung deshalb anders aus als für die Entwickler im Softwarebüro.

Präventiver Arbeitsschutz bereits ab 29,99 € im Monat

Mit unseren Fachleuten für präventiven Arbeitsschutz seid ihr auf der sicheren Seite – einfach, schnell, zuverlässig.

  • Maximale Flexibilität – ohne hohe Fixkosten
  • Rechtskonforme Betreuung nach DGUV Vorschrift 2
  • Nachweise für Berufsgenossenschaften und Behörden

Angebot anfordern

Wie weist ihr die Unterweisung nach?

Die DGUV Vorschrift 1 verlangt, dass die Unterweisung dokumentiert wird.24 Eine bestimmte Form schreibt sie nicht vor. Die DGUV Regel 100-001 enthält aber ein Muster, an dem ihr euch orientieren könnt. Ein guter Nachweis enthält88

  • Betrieb und Arbeitsbereich,
  • Datum und Name der Person, die unterwiesen hat,
  • die Art der Unterweisung, also Erst-, Wiederholungs- oder Anlassunterweisung,
  • die konkreten Inhalte, nicht nur „Arbeitsschutz allgemein“,
  • Namen und Unterschriften der Teilnehmer.

Eine Unterschrift der Unterwiesenen sieht die DGUV Vorschrift 1 nicht vor. Sie erleichtert aber den Nachweis, dass die Personen tatsächlich unterwiesen wurden.88 Bei manchen Themen ist die Form strenger geregelt: Bei Arbeitsmitteln müsst ihr Datum und Namen der Unterwiesenen schriftlich festhalten.42 Bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen sind Inhalt und Zeitpunkt schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen per Unterschrift zu bestätigen.43 Arbeitet eine Physiotherapiepraxis oder ein Kosmetikstudio mit Desinfektions- oder Färbemitteln, die als Gefahrstoffe eingestuft sind, gehört für diesen Teil also die Unterschrift dazu.

Den Nachweis braucht ihr spätestens dann, wenn die Arbeitsschutzbehörde Unterlagen sehen will. Dazu ist sie ausdrücklich befugt.93

Bußgeld

Für die Unterweisungspflicht aus § 12 ArbSchG und § 4 DGUV Vorschrift 1 gibt es keinen eigenen Bußgeldtatbestand. Ordnet die Arbeitsschutzbehörde im Einzelfall Maßnahmen an, etwa eine Unterweisung, und ihr befolgt die Anordnung nicht, droht eine Geldbuße bis zu 30.000 Euro.14 Bei Arbeitsmitteln ist eine fehlende, unvollständige oder verspätete Unterweisung direkt bußgeldbewehrt, mit bis zu 5.000 Euro (§ 22 Abs. 1 Nr. 26 BetrSichV in Verbindung mit § 25 ArbSchG).50 Die Länder setzen dafür als Orientierung einen Regelsatz von 2.000 Euro an, bei Fahrlässigkeit die Hälfte.53

Unabhängig vom Bußgeld lohnt sich ein sauberer Nachweis aus einem einfachen Grund: Nach einem Unfall lässt sich nur mit Dokumentation zeigen, dass ihr eure Pflicht erfüllt habt. Bewahrt die Nachweise deshalb so auf, dass ihr sie für jede Person schnell findet. Eine Tabelle pro Beschäftigtem mit Datum, Thema und Art der Unterweisung reicht für einen kleinen Betrieb oft schon aus.

Dürft ihr die Unterweisung online durchführen?

Ja, elektronische Hilfsmittel sind ausdrücklich möglich. Die DGUV Regel 100-001 knüpft sie aber an Bedingungen, die ihr kennen solltet:88

  • Rückfragen: Eure Beschäftigten müssen den Unterweisenden Fragen stellen können.
  • Kein reines Selbststudium: Unterlagen nur zu verschicken oder zum Lesen bereitzustellen reicht nicht.
  • Verständnis prüfen: Wer für die Unterweisung verantwortlich ist, muss sich überzeugen, dass die Inhalte verstanden wurden.
  • Praxis ergänzen: Manche Abläufe und Verhaltensweisen müssen zusätzlich praktisch gezeigt werden.
  • Wirksamkeit kontrollieren: Die Führungskräfte prüfen, ob die Unterweisung im Alltag wirkt.

Achtung

Ein Klick auf „Gelesen“ unter einer PDF-Datei ist keine Unterweisung. Auch ein gutes E-Learning braucht einen Ansprechpartner für Fragen und einen Teil, der sich auf euren konkreten Arbeitsplatz bezieht.

Sinnvoll ist deshalb eine Kombination. Die allgemeinen Grundlagen, die für alle gelten, laufen als E-Learning: Bildschirmarbeit, Brandschutz, Erste Hilfe, Verhalten im Notfall. Das spart Termine und jeder kann im eigenen Tempo lernen, während der Arbeitszeit. Den arbeitsplatzbezogenen Teil klärt die Führungskraft im kurzen Gespräch vor Ort: Wo steht der Feuerlöscher, wer ist Ersthelfer, worauf kommt es bei unserem Lager oder unseren Kundenterminen an? Wie ihr eine Online-Unterweisung im Detail aufsetzt, lest ihr im Beitrag zur Online-Unterweisung.

Bei DMS bekommt ihr die Pflichtunterweisungen als E-Learning. Mehr dazu findet ihr auf unserer Seite zu den E-Learning-Kursen für euren Betrieb. Den Teil vor Ort ersetzt das nicht, es nimmt euch aber den größten Teil der Organisation ab.

So organisiert ihr eure Unterweisungen in fünf Schritten

Gefährdungsbeurteilung als Grundlage nehmen

Leitet die Themen aus euren Gefährdungen und Maßnahmen ab. Ohne Gefährdungsbeurteilung fehlt der Unterweisung die Grundlage.

Unterweisungsplan anlegen

Haltet fest, wer zu welchen Themen unterwiesen wird: alle, einzelne Gruppen wie Außendienst oder Lager, Jugendliche mit halbjährlichem Rhythmus.

Erstunterweisung vor dem ersten Arbeitstag einplanen

Neue Beschäftigte, Aushilfen und Leiharbeitskräfte werden unterwiesen, bevor sie loslegen.

Jahrestermin und Anlässe festlegen

Wiederholt die Unterweisung mindestens jährlich und zusätzlich bei neuen Arbeitsmitteln, geänderten Aufgaben oder nach einem Unfall.

Dokumentieren und Wirkung prüfen

Haltet Datum, Inhalte, Unterweisende und Teilnehmer fest, mit Unterschrift. Achtet im Alltag darauf, ob das Gelernte auch angewendet wird.

Wer diese fünf Schritte einmal aufgesetzt hat, muss im laufenden Jahr nur noch die Anlässe im Blick behalten. Der Rest wiederholt sich.

Wie bekommt ihr eure Unterweisungen mit wenig Aufwand organisiert?

Unterweisungen sind eine Daueraufgabe, aber kein Hexenwerk. Wichtig ist, dass sie zu eurem Betrieb passen und ihr sie nachweisen könnt. Genau so arbeiten wir bei der Deutschen Mittelstandsschutz: Wir starten klein, bestellen die Betriebsbeauftragten und erstellen mit euch die Gefährdungsbeurteilung. Daraus ergibt sich, welche Unterweisungen ihr wirklich braucht. Die Pflichtunterweisungen bekommt ihr bei uns als E-Learning, den Rest gehen wir Schritt für Schritt gemeinsam an, ohne Stundenpakete, die am Ende keiner nutzt.

Ihr wollt wissen, wo euer Betrieb steht? Die Erstberatung ist kostenlos und dauert etwa 30 Minuten. Wenn ihr schon wisst, was ihr braucht, gebt im Angebotsformular einfach eure Mitarbeiterzahl und die gewünschten Unterweisungen an.

Kostenlose Erstberatung buchen Unverbindliches Angebot anfordern

FAQ zum Thema "Unterweisung Arbeitsschutz"

  • Wie oft muss eine Unterweisung im Arbeitsschutz stattfinden?

    Mindestens einmal im Jahr, so verlangt es § 4 DGUV Vorschrift 1. Dazu kommt die Erstunterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit und eine Unterweisung bei jedem Anlass, etwa bei geänderten Aufgaben, neuen Arbeitsmitteln oder nach einem Unfall (§ 12 ArbSchG).

  • Wie oft müssen Jugendliche unterwiesen werden?

    Mindestens halbjährlich. § 29 Abs. 2 JArbSchG schreibt vor, dass die Unterweisungen „in angemessenen Zeitabständen, mindestens aber halbjährlich“ zu wiederholen sind. Das betrifft vor allem Auszubildende unter 18 Jahren.

  • Wer muss die Unterweisung durchführen?

    Verantwortlich ist der Arbeitgeber. Er kann die Durchführung an Vorgesetzte übertragen, die Gesamtverantwortung bleibt aber bei ihm. Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt beraten und wirken mit, können aber nach DGUV Regel 100-001 nicht eigenverantwortlich unterweisen.

  • Ist die Unterweisung Teil der Betreuung durch Fachkraft und Betriebsarzt?

    Nein. Die Unterweisung ist eine eigene Pflicht des Arbeitgebers nach § 12 ArbSchG und § 4 DGUV Vorschrift 1. Fachkraft und Betriebsarzt unterstützen nur dabei, die Unterweisung selbst und ihren Nachweis müsst ihr zusätzlich organisieren.

  • Welche Themen gehören in eine Unterweisung?

    Die Themen ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Für fast alle Betriebe gehören laut § 6 ArbStättV Verhalten im Gefahrenfall, Erste Hilfe, Brandschutz und Fluchtwege sowie arbeitsplatzbezogene Themen wie Bildschirmarbeit dazu. Wer mit Arbeitsmitteln oder Gefahrstoffen arbeitet, braucht zusätzliche Unterweisungen.

  • Wie muss eine Unterweisung dokumentiert werden?

    Die DGUV Vorschrift 1 verlangt eine Dokumentation, schreibt aber keine Form vor. Sinnvoll sind Datum, Unterweisender, Art und Inhalte der Unterweisung sowie Namen und Unterschriften der Teilnehmer. Bei Gefahrstoffen ist die Unterschrift nach § 14 GefStoffV Pflicht.

  • Ist eine Online-Unterweisung erlaubt?

    Ja, wenn Rückfragen möglich sind und geprüft wird, ob die Inhalte verstanden wurden. Nach DGUV Regel 100-001 reicht reines Selbststudium nicht aus, und manche Abläufe müssen zusätzlich praktisch gezeigt werden. Sinnvoll ist E-Learning plus ein kurzes Gespräch zum konkreten Arbeitsplatz.

  • Muss die Unterweisung während der Arbeitszeit stattfinden?

    Ja. § 12 Abs. 1 ArbSchG verpflichtet den Arbeitgeber, die Beschäftigten „während ihrer Arbeitszeit“ zu unterweisen. Das gilt auch für E-Learning-Module.

  • Welches Bußgeld droht bei fehlender Unterweisung?

    Für § 12 ArbSchG und § 4 DGUV Vorschrift 1 gibt es keinen eigenen Bußgeldtatbestand; missachtet ihr eine behördliche Anordnung, sind bis zu 30.000 Euro möglich (§ 25 ArbSchG). Fehlt die Unterweisung zu Arbeitsmitteln, drohen bis zu 5.000 Euro nach § 22 BetrSichV, der Regelsatz der Länder liegt bei 2.000 Euro.

Quellen

  1. ASR A4.3 Abschnitt 4 – Mittel zur Ersten Hilfe (BGN-Vorschriftensammlung) ↩
  2. § 4 ArbStättV – Besondere Anforderungen an das Betreiben von Arbeitsstätten ↩
  3. ASR A4.3 – Ausgabe Dezember 2010, zuletzt geändert GMBl 2024 S. 914 ↩
  4. § 3a ArbStättV – Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten ↩
  5. DGUV Fachbereich Erste Hilfe – Erste-Hilfe-Material ↩
  6. DGUV – Aktualisierte DIN-Normen für Verbandkästen im Betrieb ↩
  7. DIN Media – DIN 13157:2021-11 Verbandkasten C ↩
  8. ASR A4.3 Abschnitt 7 – Kennzeichnung ↩
  9. DGUV Fachbereich Erste Hilfe – Kennzeichnung von Erste-Hilfe-Einrichtungen ↩
  10. VBG Praxis Kompakt – Erste Hilfe und Brandschutz ↩
  11. DGUV Information 204-022 – Erste Hilfe im Betrieb ↩
  12. § 13 ArbSchG – Verantwortliche Personen ↩
  13. § 9 ArbStättV – Straftaten und Ordnungswidrigkeiten ↩
  14. § 25 ArbSchG – Bußgeldvorschriften ↩
  15. DGUV Vorschrift 1 – VBG-Fassung ↩
  16. § 2 ArbStättV – Begriffsbestimmungen ↩
  17. BAuA – Ortsflexibles Arbeiten ↩
  18. BMAS – Homeoffice ↩
  19. VBG – Mobiles Arbeiten ↩
  20. § 3 ArbSchG – Grundpflichten des Arbeitgebers ↩
  21. § 5 ArbSchG – Beurteilung der Arbeitsbedingungen ↩
  22. § 1 ArbStättV – Ziel, Anwendungsbereich ↩
  23. § 12 ArbSchG – Unterweisung ↩
  24. DGUV Vorschrift 1 – Grundsätze der Prävention ↩
  25. § 3 ArbZG – Arbeitszeit der Arbeitnehmer ↩
  26. § 5 ArbZG – Ruhezeit ↩
  27. § 16 ArbZG – Aushang und Arbeitszeitnachweise ↩
  28. § 8 SGB VII – Arbeitsunfall ↩
  29. § 87 BetrVG – Mitbestimmungsrechte ↩
  30. § 5 ASiG – Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit ↩
  31. DGUV Vorschrift 2 – Mustertext 2024 ↩
  32. § 19 ASiG – Überbetriebliche Dienste ↩
  33. DGUV Vorschrift 2 – VBG-Fassung (ab 01.12.2025) ↩
  34. § 2 ASiG – Bestellung von Betriebsärzten ↩
  35. VBG – Die neue DGUV Vorschrift 2 ↩
  36. BGW magazin 2/2025 – Sifa werden ↩
  37. VBG – FAQ Seminare ↩
  38. § 8 ASiG – Unabhängigkeit bei der Anwendung der Fachkunde ↩
  39. § 9 ASiG – Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat ↩
  40. § 12 ASiG – Behördliche Anordnungen ↩
  41. § 20 ASiG – Ordnungswidrigkeiten ↩
  42. § 12 BetrSichV – Unterweisung und besondere Beauftragung von Beschäftigten ↩
  43. § 14 GefStoffV – Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten ↩
  44. § 6 GefStoffV – Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung ↩
  45. TRGS 555 – Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten (Fassung 20.04.2017) ↩
  46. § 14 BioStoffV – Betriebsanweisung und Unterweisung der Beschäftigten ↩
  47. DGUV Information 211-010 – Sicherheit durch Betriebsanweisungen ↩
  48. VBG – Betriebsanweisungen (Zeitarbeit) ↩
  49. VBG – Muster-Betriebsanweisung Reinigungs- und Pflegemittel ↩
  50. § 22 BetrSichV – Ordnungswidrigkeiten ↩
  51. § 22 GefStoffV – Ordnungswidrigkeiten ↩
  52. § 26 ChemG – Bußgeldvorschriften ↩
  53. LASI LV 62 – Bußgeldkataloge zur Betriebssicherheitsverordnung ↩
  54. § 3 BetrSichV – Gefährdungsbeurteilung ↩
  55. § 2 BetrSichV – Begriffsbestimmungen ↩
  56. § 4 BetrSichV – Grundpflichten des Arbeitgebers ↩
  57. TRBS 1201 – Anforderungen an Prüfungen und Kontrollen ↩
  58. § 14 BetrSichV – Prüfung von Arbeitsmitteln ↩
  59. VBG – Organisationshilfe Prüfungen von Anlagen, Geräten und Arbeitsmitteln ↩
  60. DGUV Information 208-016 – Prüfung und Instandhaltung von Leitern und Tritten ↩
  61. DGUV Regel 108-007 – Lagereinrichtungen und -geräte ↩
  62. DGUV Sachgebiet Lagereinrichtungen – FAQ zur Regalprüfung ↩
  63. BGW – Ausstattung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern ↩
  64. DGUV Vorschrift 3 – § 5 Prüfungen mit Durchführungsanweisung ↩
  65. TRBS 1201 – Personen, die Prüfungen oder Kontrollen durchführen ↩
  66. § 6 ASiG – Aufgaben der Fachkräfte für Arbeitssicherheit ↩
  67. VBG – Neuer Schwellenwert für Sicherheitsbeauftragte ↩
  68. § 22 SGB VII – Sicherheitsbeauftragte ↩
  69. Bundestag – Drucksache 21/4981 ↩
  70. DGUV Regel 100-001, Kapitel 4 (BGN) ↩
  71. § 209 SGB VII – Bußgeldvorschriften ↩
  72. DGUV Sachgebiet Sicherheitsbeauftragte – FAQ ↩
  73. VBG – Sicherheitsbeauftragte im Unternehmen ↩
  74. § 23 SGB VII – Aus- und Fortbildung ↩
  75. § 11 ASiG – Arbeitsschutzausschuss ↩
  76. § 9 OWiG – Handeln für einen anderen ↩
  77. VBG – Organisationshilfe Pflichtenübertragung (Stand März 2026) ↩
  78. BG Verkehr – Pflichtenübertragung, Informationen für Arbeitgeber ↩
  79. § 7 ArbSchG – Übertragung von Aufgaben ↩
  80. § 130 OWiG – Verletzung der Aufsichtspflicht ↩
  81. § 1 ASiG – Grundsatz ↩
  82. DGUV – Aktualisierte DGUV Vorschrift 2 tritt schrittweise in Kraft ↩
  83. BGW – überarbeitete DGUV Vorschrift 2 in Kraft ↩
  84. BG BAU – DGUV Vorschrift 2 ab 2027 ↩
  85. BMAS – Das ändert sich im neuen Jahr (2025) ↩
  86. Bundesfamilienministerium – Mutterschutzanpassungsgesetz ↩
  87. § 3 MuSchG – Schutzfristen ↩
  88. DGUV Regel 100-001 (Ausgabe 2025) ↩
  89. § 21 ArbSchG – Zuständige Behörden ↩
  90. BMAS – Arbeitsschutz: Zukunftsfähigkeit stärken, Wirtschaft entlasten ↩
  91. § 6 ArbStättV – Unterweisung der Beschäftigten ↩
  92. § 29 JArbSchG – Unterweisung über Gefahren ↩
  93. § 22 ArbSchG – Befugnisse der zuständigen Behörden ↩
  94. § 17 OWiG – Höhe der Geldbuße ↩
  95. § 19 SGB VII – Befugnisse der Aufsichtspersonen ↩
  96. § 26 ArbSchG – Strafvorschriften ↩
  97. § 23 BetrSichV – Straftaten ↩
  98. § 229 StGB – Fahrlässige Körperverletzung ↩
  99. § 222 StGB – Fahrlässige Tötung ↩
  100. § 30 OWiG – Geldbuße gegen juristische Personen ↩
  101. § 104 SGB VII – Haftungsbeschränkung der Unternehmer ↩
  102. § 105 SGB VII – Haftungsbeschränkung anderer im Betrieb tätiger Personen ↩
  103. § 110 SGB VII – Haftung gegenüber den Sozialversicherungsträgern ↩
  104. § 6 ArbSchG – Dokumentation ↩
  105. § 10 ArbSchG – Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen ↩
  106. VBG – Brandschutz ↩
  107. DGUV Vorschrift 3 – Elektrische Anlagen und Betriebsmittel ↩
  108. BG ETEM – Prüfung elektrischer Betriebsmittel ↩
  109. Anhang ArbMedVV – Anlässe der Vorsorge ↩
  110. § 5 ArbMedVV – Angebotsvorsorge ↩
  111. § 4 ArbMedVV – Pflichtvorsorge ↩
  112. § 3 ArbMedVV – Allgemeine Pflichten des Arbeitgebers ↩
  113. § 26 MuSchG – Aushang des Gesetzes ↩
  114. § 193 SGB VII – Anzeigepflicht bei Unfällen ↩
  115. DGUV Vorschrift 1 – Grundsätze der Prävention ↩