Kurz erklärt in 30 Sekunden Arbeitsmedizin: Das sollten Sie wissen

Das deutsche Arbeitsschutzgesetz definiert Ihre Pflichten zum Schutz Ihrer Mitarbeiter ganz klar. Laut § 1 ist es Ihre Verantwortung, die Sicherheit und Gesundheit Ihrer Mitarbeiter am Arbeitsplatz zu gewährleisten. Dazu gehören verschiedene Vorsorge- und Betreuungsmaßnahmen:

Die Leistungen im Überblick Ab hier übernehmen wir für Sie.

Wir unterstützen Sie in der Ausübung aller Pflichten, die im arbeitsmedizinischen Bereich Ihres Unternehmens anfallen. So können Sie sich ganz auf Ihr Tagesgeschäft konzentrieren.

Vorsorge ist besser als Nachsorge

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

Wir übernehmen auf Wunsch sowohl die Planung als auch die Durchführung von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen. Die Untersuchungen sind wichtig, damit der Arbeitnehmer in seiner Arbeitsfähigkeit nicht durch etwaige psychische oder physische Erkrankungen beeinträchtigt wird. Darüber hinaus ist die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung notwendig, um eine Gefährdungsbeurteilung erstellen zu können.

Durchführung von Einstellungs- und Eignungsuntersuchungen

Mitarbeiter, die neu bei Ihnen im Betrieb sind, können sich bei Bedarf einer sogenannten Einstellungsuntersuchung unterziehen. Dabei stellt sich der Betriebsarzt vor und spricht mit dem Mitarbeiter über seine Gesundheit.

Eine spezielle Einstellungsuntersuchung ist die sogenannte Eignungsuntersuchung. Bei diesen Untersuchungen gilt es festzustellen, ob neue Mitarbeiter gesundheitlich in der Lage sind, die von ihnen verlangte Tätigkeit auszuführen. Diese Untersuchungen werden fortlaufend und in regelmäßigen Abständen durchgeführt; allerdings nur, wenn die Mitarbeiter ihre Einwilligung für die Untersuchung geben.

Kontinuierliche Unterstützung im arbeitsmedizinischen Bereich

Betriebsbegehungen

Betriebsbegehungen gehören ebenfalls zu unseren Zusatzleistungen. Diese müssen in regelmäßigen Abständen oder bei Auffäligkeiten im arbeitsmedizinischen Bereich durchgeführt werden. Bei den Begehungen wird sichergestellt, dass die gesetzlichen Vorlagen rechtmäßig eingehalten werden.

Beratung von Mitarbeitern bei Wiedereingliederungsmaßnahmen

Wenn Mitarbeiter sechs Wochen oder länger krankgeschrieben sind, fällt ein normaler Einstieg zurück ins Arbeitsleben oftmals schwer. In diesem Fall unterstützen wir Sie gerne bei der Beratung von Mitarbeitern, die stufenweise wieder in den Berufsalltag eingegliedert werden sollen.

Bei allen Fachfragen für Sie im Einsatz

ASA-Sitzungen

Die Abkürzung ASA steht für Arbeitsschutzausschuss. Sobald ein Betrieb aus mehr als zwanzig Mitarbeitern besteht, ist es in Deutschland gesetzlich verpflichtend, einen Arbeitsschutzausschusses zu gründen. Der ASA setzt sich aus dem Geschäftsführer, ggf. dem Betriebsrat, Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit zusammen. Gerne unterstützen wir Sie bei der korrekten Abhaltung von ASA-Sitzungen.

Gespräche mit der Gewerbeaufsicht und Berufsgenossenschaft

Die Einhaltung der geltenden Arbeitsschutzvorschriften wird streng von der Gewerbeaufsicht und Berufsgenossenschaft kontrolliert. Für Außenstehende ist der rechtliche Aspekt dahinter teils nur schwer zu verstehen. Deshalb übernehmen wir anstehende Gespräche mit der Gewerbeaufsicht und Berufsgenossenschaft gerne für Sie.

Rundum-Sorglos Premium Mittelstandsschutz

  • Persönliche Ansprechpartner sowie Beratung und Vorsorge durch erfahrene Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit
  • Analyse Ihrer Gefährdungslage und auf Wunsch Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen durch unsere professionellen Fachkräfte vor Ort
  • Inklusive Zugang zur Webplattform SMART CAMPUS zur Durchführung von Mitarbeiterunterweisungen und Gefährdungsbeurteilungen
Ich bitte um ein Angebot

Absicherung zum Online-Preis Online Basisschutz 365

  • Günstiger geht es nicht: Basisbetreuung für präventiven Arbeitsschutz bereits ab 84,- EUR mtl.
  • Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt
  • Erstellen Sie mit der Webplattform SMART CAMPUS Gefährdungsbeurteilungen und Mitarbeiterunterweisungen bequem per Smartphone oder Desktop
Jetzt berechnen

Häufige Fragen Das müssen Sie zur arbeitsmedizinischen Vorsorge wissen

Was gehört zur arbeitsmedizinischen Betreuung?

Je nach Branche und Unternehmen birgt eine Tätigkeit am Arbeitsplatz verschiedene Risiken für Ihre Mitarbeiter. Diese können sowohl sicherheitstechnischer als auch gesundheitlicher Natur sein. Um diesen potenziellen Gefährdungen entgegenzuwirken, sieht der § 1 des Arbeitssicherheitsgesetzes vor, dass Sie Ihren Mitarbeitern einen Betriebsarzt und eine Fachkraft für Arbeitssicherheit zur Verfügung stellen. Weitere Regelungen für die arbeitsmedizinische Betreuung und Arbeitssicherheit in Ihrem Unternehmen finden Sie in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge sowie der DGUV.

Wie oft werden arbeitsmedizinische Betreuungsmaßnahmen durchgeführt?

Als Arbeitgeber sind Sie dazu verpflichtet, arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen und -maßnahmen für Ihre Mitarbeiter anzubieten. Besonders wichtig ist das, wenn Arbeitnehmer riskante Tätigkeiten im Rahmen ihrer Tätigkeit ausführen. Die Vorsorgemaßnahmen sollen bewirken, dass Gefährdungen von vornherein registriert und vermieden werden können. Darüber hinaus sollen auch Erkrankungen seitens der Mitarbeiter so schnell wie möglich erkannt werden. Außerdem wichtig: Ihr Betriebsarzt muss sich um die Wiedereinbestellungsfrist kümmern.

Nach der ersten arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung muss im Laufe eines Jahres die nächste durchgeführt werden. Folgende Vorsorgeuntersuchungen haben nicht später als drei Jahre nach dem vorherigen Betreuungstermin stattzufinden. Zumindest müssen Sie Ihren Mitarbeitern diese Form der arbeitsmedizinischen Betreuung angeboten haben. Sollten Arbeitnehmer mit Arbeitsstoffen zu tun haben, die eine Gefährdung für die Haut und/oder Atemwege darstellen, ist es Ihre Pflicht, die Zweituntersuchung bereits nach sechs Monaten anzubieten. Falls Ihre Mitarbeiter eine Dienstreise in ein Infektionsgebiet unternommen haben, darf die zweite arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung nicht später als zwei Jahre nach der Erstuntersuchung angeboten werden.

Auch Impfungen können die zeitliche Abfolge der arbeitsmedizinischen Untersuchungen beeinflussen. Wenn der Betriebsarzt eine Impfung vorgenommen hat, hängt der nachfolgende Termin mit dem Datum dieser Impfmaßnahme zusammen. Für den Fall, dass der Mitarbeiter die Impfung nicht möchte, verkürzt sich die Wiedereinbestellungsfrist. Gibt es verschiedene Gründe für einen arbeitsmedizinischen Vorsorgetermin, gilt die kürzeste vereinbarte Frist. Mehr Informationen finden Sie in der arbeitsmedizinischen Regel AMR 2.1.

Arbeitsmedizin am Arbeitsplatz: Welche Gefahren bestehen?

Vorsorgemaßnahmen im Bereich der Arbeitssicherheit sollen die Gesundheit Ihrer Mitarbeiter schützen. Solche Vorkehrungen zu treffen ist wichtig, um den Gefahren entgegenzuwirken, die durch bestimmte Arbeitstätigkeiten vorhanden sein können. Faktoren, an denen potenzielle Risiken festgemacht werden, sind die folgenden:

  • die Art und Weise, wie der Betrieb, aber auch jeder individuelle Arbeitsplatz eingerichtet ist
  • chemische, biologische und physikalische Faktoren im Zusammenhang mit der Arbeit
  • die Richtigkeit der Unterweisung zu Tätigkeiten und Arbeitsprozessen
  • psychische Belastungsfaktoren

Ist die arbeitsmedizinische Betreuung durch einen Betriebsarzt Pflicht?

Ja, die Bestellung eines Betriebsarztes ist gesetzlich verpflichtend. Das Arbeitssicherheitsgesetz und die DGUV besagen, dass bereits ab einem Mitarbeiter eine Fachkraft für Arbeitssicherheit und ein Arbeitsmediziner für die Mitarbeiter zur Verfügung stehen müssen. Je nachdem, wie viele Mitarbeiter Sie beschäftigen, beeinflusst dies auch den Umfang der arbeitsmedizinischen Betreuung und der Arbeitssicherheit.

Ein wichtiger Baustein bei der Unfallverhütung ist auch das Erstellen einer Gefährdungsbeurteilung. Dabei werden potenzielle Gefährdungen und die entsprechenden Gegenmaßnahmen schriftlich festgehalten. Die Pflicht, eine solche Gefahrenanalyse vorzunehmen, liegt bei Ihnen als Arbeitgeber. Trotzdem können Sie sich auf die Mithilfe und Fachkompetenz des Betriebsarztes und der Fachkraft für Arbeitssicherheit verlassen. Deren Namen müssen Ihren Mitarbeitern übrigens bekannt sein.

Müssen Sie das Betriebliche Eingliederungsmanagement anbieten?

Für den Fall, dass einer Ihrer Mitarbeiter für längere Zeit krankheitsbedingt oder durch einen persönlichen Schicksalsschlag, braucht er oder sie Hilfe beim beruflichen Wiedereinstieg. Eine längere Zeit ist per Definition eine Zeit von sechs Wochen oder mehr. Unerheblich ist allerdings, ob es sich um sechs Wochen am Stück oder über das Jahr verteilt handelt. So oder so sind Sie als Arbeitgeber in der Pflicht, ein sogenanntes Betriebliches Eingliederungsmanagement anzubieten. In der Kurzform wird dies auch BEM genannt.

Beschrieben wird diese Arbeitgeberpflicht in § 167 des Sozialgesetzbuches. Neben dem Wiedereingliederungsangebot müssen Sie sich auch mit der Frage beschäftigen, wie Sie einer Arbeitsunfähigkeit im Allgemeinen entgegenwirken können. Diese Frage wird im Gesetz nicht klar beantwortet, da die vorbeugenden Maßnahmen für jedes Unternehm individuell sind. Was wiederum festgehalten ist, ist die Tatsache, dass Sie für das BEM mit dem Betriebsarzt und dem Personalrat zusammenarbeiten müssen. Allerdings nur unter der Voraussetzung, dass dies für den Mitarbeiter, um den es sich handelt, in Ordnung ist. Sollte der Mitarbeiter eine Behinderung haben, wird auch die Schwerbehindertenvertretung eingeschaltet. Wenn es darum geht, Leistungen zu beantragen, können das Integrationsamt und Rehabilitationsträger kontaktiert werden.

Welche Vorteile ergeben sich durch das BEM?

Das BEM ist ein wichtiges Instrument für die Wiedereingliederung in den Berufsalltag. Wer so lange aus dem Berufsleben herausgerissen wurde, braucht die Unterstützung vonseiten des Arbeitgebers. Durch das BEM hat der betroffene Arbeitnehmer die Chance, seinem Beruf weiter nachgehen zu können und seinen Arbeitsplatz nicht zu verlieren.

Genauso ist das BEM aber auch für Sie eine wichtige Maßnahme. Schließlich können Sie mit der Wiedereingliederung eine wichtige Fachkraft halten. Andernfalls müssten Sie auf die Suche nach einem neuen Mitarbeiter gehen, der dann auch noch eingearbeitet werden müsste. Außerdem können Sie mit einer gelungenen BEM-Maßnahme im besten Fall dazu beitragen, dass Fehlzeiten vermieden und Personalkosten niedrig gehalten werden. Auch für die Sozialkassen hat ein erfolgreiches BEM Vorteile. Schließlich entfällt die Zahlung von Krankengeld und einer Erwerbsminderungsrente.

Was ist eine Gefährdungsbeurteilung?

Die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung ist ein wichtiger Bestandteil der arbeitssicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Betreuung in Ihrem Unternehmen. Bei der Beurteilung gilt es, Faktoren auszumachen, die Ihre Mitarbeiter einem Risiko aussetzen. Die Durchführung der Gefahrenanalyse ist dabei eine im Arbeitsschutz beschriebene Pflicht für Sie als Arbeitgeber. Nach der Erstellung haben Sie eine gute Grundlage, um die Gefährdungen in Ihrem Unternehmen auszuschließen. Wichtig: Die Gefährdungsbeurteilung muss vorhanden sein, bevor Ihre Mitarbeiter mit der Arbeit beginnen.

Die Gefährdungsbeurteilung wird nur einmal erstellt, oder?

Prinzipiell stimmt es, dass eine Gefährdungsbeurteilung nur einmal durchgeführt werden muss. Das gilt aber nur, wenn sich die beschriebenen Risikofaktoren nicht ändern. Kommen neue Gefahren hinzu, müssen diese benannt und natürlich auch vermieden werden. Gründe, um Gefährdungen am Arbeitsplatz neu zu evaluieren, sind beispielsweise veränderte Arbeitsabläufe, neue Arbeitsmittel oder auch eine Gesetzesänderung. Auch wenn es zu einem Arbeitsunfall kommt oder Berufskrankheiten vermehrt auftreten, müssen die Ursachen hierfür ermittelt werden.

Wie sieht es mit der Gefährdungsbeurteilung für Schwangere aus?

Wenn eine Mitarbeiterin schwanger ist, ist es besonders wichtig, dass gesundheitliche und arbeitssicherheitstechnische Risiken am Arbeitsplatz ausgeschlossen werden können. Die Maßnahmen, die hierfür getroffen werden müssen, werden im Mutterschutzgesetz näher erläutert. Ihnen als Arbeitgeber muss jedoch bewusst sein, dass für jeden Arbeitsplatz in Ihrem Unternehmen eine Gefährdungsbeurteilung für Schwangere vorliegen muss. Die Evaluierung der Risiken für schwangere Mitarbeiterinnen darf nicht erst vorgenommen werden, wenn Sie von der Schwangerschaft erfahren.

Laut dem Mutterschutzgesetz muss die Ausführung der Tätigkeit für die schwangere Mitarbeiterin gefahrlos möglich sein. Aus diesem Grund ist es notwendig, Vorsorgemaßnahmen durchzuführen. Dazu gehört, dass der Arbeitsplatz so umgestaltet wird, dass gesundheitliche Risiken ausgeschlossen werden können. Falls dies nicht möglich ist, muss der Arbeitsplatz komplett gewechselt werden. Paragraph 14 des Mutterschutzgesetzes besagt außerdem, dass die anderen Mitarbeiter über die veränderten Umstände informiert werden müssen.

Wer ist an der Gefährdungsbeurteilung für Schwangere beteiligt?

Wenn man an die arbeitsmedizinische Betreuung und arbeitsmedizinische Vorsorgemaßnahmen denkt, kommt einem direkt der Betriebsarzt in den Sinn, oder? Das ist per se ja auch nicht falsch, allerdings muss bei der Gefährdungsbeurteilung zwischen Fachwissen und Verantwortlichkeit unterschieden werden. Es ist nämlich so, dass es Ihre Pflicht als Arbeitgeber ist, eine Gefährdungsbeurteilung für schwangere Mitarbeiterinnen zu erstellen. Das ist in Paragraph 13 des Arbeitsschutzgesetzes festgehalten.

Eine Ausnahme besteht, wenn es Personen in Ihrem Unternehmen gibt, die Sie gesetzlich vertreten können. Das können beispielsweise Gesellschafter oder Vertreter sein. Auch wenn Sie die Verantwortung für die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung nicht abgeben können, ist die Expertise des Betriebsarztes und der Fachkraft für Arbeitssicherheit doch wertvoll und hilfreich.

Gehören Grippeschutzimpfungen zur arbeitsmedizinischen Betreuung?

Der Betriebsarzt in Ihrem Unternehmen ist die ausführende Kraft Ihrer arbeitsmedizinischen Verpflichtung gegenüber den Mitarbeitern. Dazu gehören Beratungsgespräche und arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen. Doch wie sieht es mit Grippeschutzimpfungen aus? Gerade die alljährliche Grippewelle sorgt immer wieder für zum Teil schwere Erkrankungen und viele personelle Ausfälle. Allerdings gehört das Anbieten einer Grippeschutzimpfung nicht zur Ihrer arbeitsmedizinischen Pflicht als Arbeitgeber.

Genauso wenig wie das Anbieten einer Influenzaimpfung für Sie verpflichtend ist, müssen Ihre Mitarbeiter die Maßnahme durchführen lassen. Trotzdem ist es sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber sinnvoll. Die Mitarbeiter schützen ihre Gesundheit und bewahren sich davor, lange und zum Teil schwer krank zu werden, denn eine Grippe ist nun einmal keine einfache Erkältung. Außerdem kann die Impfung im Betrieb stattfinden und der Hausarzt muss nicht extra aufgesucht werden. Für Sie als Arbeitgeber hat eine Schutzimpfung den immensen Vorteil, dass Sie krankheitsbedingten Ausfällen vorbeugen, die ansonsten mehrere Wochen andauern könnten.

Entstehen bei einer Grippeschutzimpfung Kosten für Sie?

Wenn sich ein Patient bei seinem Hausarzt gegen die Grippe impfen lässt, werden die Kosten meist übernommen. Bei einer betrieblichen Schutzimpfung gegen die Influenza trägt der Arbeitgeber allerdings die Kosten von 20 bis 35 Euro je Grippeschutzimpfung. Dabei sollten Sie allerdings bedenken, dass dieser Betrag immer noch wesentlich geringer ist, als wenn Ihr Personal wochenlang ausfällt.

Wer haftet bei Nebenwirkungen?

Da es sich bei einer Grippeschutzimpfung um eine beidseitig freiwillige Maßnahme handelt, müssen Sie als Arbeitgeber nicht haften, falls es zu Nebenwirkungen kommen sollte. Zum Glück ist eine solche Schutzimpfung in den allermeisten Fällen jedoch auch gut verträglich. Ganz von einer Impfmaßnahme absehen sollten allerdings Menschen mit einer Allergie gegen Hühnereiweiß. Dieses ist nämlich Bestandteil des Impfstoffs. Genau sollte sich niemand gegen die Grippe impfen lassen, der zum Impfzeitpunkt krank ist.

Wen brauchen Sie für die arbeitsmedizinische Betreuung alles?

Zum einen ist die Bestellung eines Betriebsarztes für Ihr Unternehmen unabdingbar. Er oder sie gewährleistet die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen und steht Ihnen und Ihren Mitarbeitern bei allen Fragen zur Seite. Auch für die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung ist die Expertise des Arbeitsmediziners äußerst wichtig. Sollte es nötig sein, einen Mitarbeiter nach längerer Fehlzeit wieder in den Berufsalltag zu integrieren, unterstützt der Betriebsarzt Sie ebenfalls bei der sogenannten Betrieblichen Eingliederungsmaßnahme (BEM).

Darüber hinaus benötigen Sie für die Aufrechterhaltung der Arbeitsmedizin und Arbeitssicherheit eine Fachkraft für Arbeitssicherheit. Das besagt die DGUV Vorschrift 2. Eine solche Fachkraft muss bereits für Unternehmen bestellt werden, in denen es nur einen einzigen Mitarbeiter gibt. Die Fachkraft hat die Aufgabe, Sie in allen sicherheitsrelevanten Fragen zu beraten und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer zu fördern. Die FaSi ist Ihr Ansprechpartner, wenn es darum geht, die Arbeitsstätte und den Arbeitsplatz sicher zu gestalten. Auch wenn es um die Sicherheit bei den Arbeitsbedingungen und den Arbeitsmitteln geht, ist die Fachkraft Ihr Experte.

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit kommt ebenfalls zum Einsatz, wenn es um Änderungen der Arbeitsverfahren geht oder ein Arbeitsunfall passiert ist. In letzterem Fall hilft die FaSi Ihnen als Arbeitgeber dabei, die Unfallursache zu analysieren und Gegenmaßnahmen für die Zukunft zu ergreifen. Eine Pflicht der FaSi ist außerdem, einmal im Jahr einen Bericht über die Schutzmaßnahmen und Aktivitäten vorzulegen. Nähere Informationen finden Sie in Paragraph 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes.

Kann ein Mitarbeiter den Job der FaSi ausführen?

Eine Fachkraft für Arbeitssicherheit kann nicht ohne weiteres aus den Reihen Ihrer Mitarbeiter ausgewählt werden. Der Grund: Es gibt fachliche Voraussetzungen, die erfüllt werden müssen. Dazu gehört zunächst einmal das Absolvieren einer speziellen Ausbildung. Außerdem muss die entsprechende Person jede Menge Arbeitserfahrung mitbringen und sich mit dem Thema Arbeitssicherheit auskennen. Sind alle diese Faktoren erfüllt, ist es theoretisch möglich, dass die Position der FaSi von einem Mitarbeiter besetzt wird. Neben den Qualifikation spielt aber noch ein anderer Faktor eine Rolle, und das ist der zeitliche. Zum einen nimmt die Ausführung der Aufgaben Zeit in Anspruch und zum anderen muss die Fachkraft sich auch fortbilden. Deshalb kann es sinnvoll sein, eine externe FaSi zu bestellen. Dabei sind wir von der Deutschen Mittelstandsschutz gerne behilflich.

Brauchen Sie einen Sicherheitsbeauftragten für Ihr Unternehmen?

Der Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit sind wichtige Positionen für die Aufrechterhaltung der Arbeitsmedizin und -sicherheit. Darüber hinaus benötigen Sie für Ihr Unternehmen allerdings noch einen Sicherheitsbeauftragten. Der- oder diejenige unterstützt Sie dabei, den Arbeitsplatz für Ihre Mitarbeiter sicher zu machen und gesundheitlichen Risiken vorzubeugen.

Der Vorteil: Sie müssen keinen externen Sicherheitsbeauftragten bestellen, denn diese Position wir von einem Mitarbeiter ausgeführt, der auf freiwilliger Basis ausgewählt wird. Die Voraussetzung hierfür ist, dass er oder sie Arbeitserfahrung vorweisen kann und Experte für den eigenen Arbeitsbereich ist. Auch ein hohes Maß an Sozialkompetenz ist erforderlich, denn der Sicherheitsbeauftragte soll die erste Anlaufstelle sein, wenn Ihre Mitarbeiter Fragen zur Arbeitssicherheit oder haben. Dabei ist für die Ausübung dieser Position keine feste Stundenanzahl vorgesehen und muss neben den eigentlichen Aufgaben ausgeführt werden.